Zinsen für Investitionsdarlehen sind Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erklärt, unter welchen Voraussetzungen Zinsen für ein Investitionsdarlehen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Unternehmer können Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen als Betriebsausgaben geltend machen. Wird das Darlehen allerdings auf ein Konto überwiesen, von dem auch andere betriebliche oder private Kosten bezahlt werden, muss der Unternehmer dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen können, dass das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurde. Mit einem entsprechenden Fall hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu beschäftigen (Urteil vom 23.02.2012, Az. IV R 19/08).

Geklagt hatte ein Unternehmen, dass bei einer Sparkasse insgesamt drei Darlehen in Höhe von insgesamt 355.000 Euro aufgenommen hatte. Das Geld stammt aus KfW-Mittelstandsprogrammen. Die für die Darlehen aufgewendeten Schuldzinsen hatte das Unternehmen als Betriebsausgaben verbucht.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamts kam der Prüfer jedoch zu dem Ergebnis, dass dies nicht korrekt war. Denn der geforderte enge zeitliche und betragsmäßige Zusammenhang mit Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens habe hier nicht festgestellt werden können. Vielmehr seien die Darlehensmittel, die auf das Kontokorrentkonto bei der Sparkasse ausgezahlt worden seien, für laufende Betriebsmittel verbraucht worden. Damit habe es sich also nicht um ein steuerlich begünstigtes Investitionsdarlehen gehandelt und somit seien die Schuldzinsen auch nicht abziehbar.

Gegen den entsprechend geänderten Steuerbescheid ging das Unternehmen vor Gericht. Die Klägerin erklärte unter anderem, dass es sich bei den KfW-Darlehen um zweckgebundene Darlehen handle. Diese seien dem Unternehmen zur Schaffung von Voll- und Teilzeitarbeitsplätzen sowie für die Anschaffung diverser Maschinen und Geräte gewährt worden. Und die für die Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlichen Investitionen könnten nun mal nicht innerhalb einer 30-Tage-Frist – wie sie von der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit der steuerlichen Frage zu Schuldzinsen gefordert wird – durchgeführt werden. Tatsächlich hatten die meisten Investitionen der Firma deutlich später stattgefunden.

Der Bundesfinanzhof stimmte der Firma zu und wies die Sache an das zuständige Finanzgericht zur nochmaligen Prüfung zurück. In seinem Urteil erklärte der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt bei Investitionen, die innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Geldes getätigt werden, von einer entsprechenden Investitionsverwendung ausgegangen werden darf – auch bei einem Kontokorrentkonto. Dies sei übliche Praxis der Finanzverwaltung. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, darf das Finanzamt die Zinsanerkennung nicht einfach verweigern, sondern muss dem Unternehmer die Chance geben, den Zusammenhang mit der Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachzuweisen.

Außerdem haben die Richter ausdrücklich bestätigt, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Eine Aufnahme eines gesonderten Darlehens sahen die Richter als nicht erforderlich an und widersprachen damit der Auffassung der Finanzverwaltung. (map)
(masi)