Fahrtenbuch muss das ganze Jahr hindurch geführt werden

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens wird entweder die 1%- oder die Fahrtenbuchmethode angewendet. Ein Wechsel im laufenden Jahr ist nicht möglich.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Als Basis für dessen Berechnung wird entweder die 1%-Methode angewendet, bei der man vom Listenpreis des Fahrzeugs ausgeht oder die Fahrtenbuchmethode. Dabei muss der Fahrer die Fahrten genau notieren. Das ist zwar lästig, ermöglicht aber eine kilometergenaue Abrechnung und ist für den Fahrer oft deutlich günstiger.

Wer sich für eine der Methoden entschieden hat, muss auch dabei bleiben – zumindest im laufenden Kalenderjahr. Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 27.4.2012, Az.: 4 K 3589/09). Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist demnach nicht ordnungsgemäß und muss vom Finanzamt daher auch nicht akzeptiert werden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber ein Dienstauto auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Am 1. Mai begann er ein Fahrtenbuch zu führen. Dieses war inhaltlich korrekt, dennoch verweigerte das Finanzamt die Anerkennung und ermittelte den Nutzungsvorteil weiterhin nach der 1%-Methode. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Er führte aus, dass sich seine familiäre Situation durch die Geburt eines Kindes so stark verändert habe, dass die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs nun stark eingeschränkt wären. Und wenn sich die Umstände so drastisch verändern, müsste es doch zulässig sein, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Ist es aber nicht, sagt das Gericht. Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei es erforderlich, dass es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Zudem widerspreche ein Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode während des laufenden Kalenderjahres dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Auch berge eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung eine erhöhte Manipulationsgefahr, da sie für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar sei.

Aus diesen Gründen muss das Finanzamt die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht berücksichtigen und auf die vorgegebene Regelung bestehen. Ob der Bundesfinanzhof das ebenso sieht, wird sich allerdings noch herausstellen, denn dort ist die Revision (Az. VI R 35/12) anhängig. (map)
(masi)