Kein Anspruch auf Auskunft mit bestimmten Inhalt

Wer eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt haben möchte, hat dennoch keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt.

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Von
  • Marzena Sicking

Weil die verbindliche Auskunft des Finanzamts nicht den Inhalt hatte, den sich ein Steuerzahler erhoffte, klagte er dagegen. Sein Ziel war, das Finanzamt zum Erteilen der „richtigen“ Auskunft zu verpflichten. Er wollte sich seine Ansicht von der Behörde schriftlich bestätigen lassen.

Vor dem zuständigen Finanzgericht kassierte er jedoch eine Abfuhr: die Richter vertraten die Ansicht, das Finanzamt habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Ermessensfehlerhaft wäre es gewesen, wenn der Sachverhalt falsch interpretiert worden wäre, man ohne Begründung und mit erkennbaren Mängeln der Auffassung des Klägers widersprochen hätte oder sich die Finanzbehörde in ihrer Auskunft gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gewendet hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Dieser Einschätzung ist auch der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil gefolgt (29.2.2012, Az.: IX R 11/11).

Zweck der verbindlichen Auskunft sei es, den Steuerpflichtigen bei seiner Planung zu unterstützen und ihm die Risikoabschätzung schon im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Davon ausgehend müsse die verbindliche Auskunft nur den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens genügen. Das bedeutet: Die Auskunft muss inhaltlich nur dem entsprechen, was das Finanzamt für richtig hält. Gerichtlich umfassend geprüft werde der Inhalt aber nicht. Die Auskunft über den zu beurteilenden Sachverhalt muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Diese Punkte hat das Finanzamt zu prüfen.

Mehr sei auch nicht nötig: Stelle sich die Auskunft als rechtswidrig zu Ungunsten des Steuerzahlers heraus, sei sie in Bezug auf das dazugehörige Steuerverfahren natürlich auch nicht bindend. Soll heißen: Die falsche Auskunft wird in der Praxis dann entsprechend korrigiert. Einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt seine verbindliche Auskunft vorher schriftlich nochmal ändert, hat der Steuerzahler aber nicht. (gs)
(masi)