Schadensersatz als Werbungskosten abziehbar

Kosten für gerichtliche Verfahren können als Werbungskosten abgesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Ex-Mitarbeiter nach einem Vergleich Schadensersatz zahlen muss.

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Von
  • Marzena Sicking

Kosten für zivil- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten können als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern konkret nachgewiesen werden kann, dass ein Zusammenhang mit den Lohneinkünften besteht. Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Frage verhandelt, ob dies auch für den Fall gilt, dass sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich einigen und es somit nicht zu einem Urteil kommt.

Geklagt hatte der ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma, der zugleich noch als Gebietsverkaufsleiter bei einem anderen Unternehmen angestellt war. Er sollte für diese Firma alle vertrieblichen Interessen in dem ihm zugeteilten Verkaufsgebiet wahrnehmen und die Organisation weiter aufbauen. Er unterlag einer Schweigepflicht und einem Nebentätigkeitsverbot. Die Fortführung seiner bisherigen GmbH wurde ihm allerdings im eingeschränkten Umfang gestattet.

Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verklagte ihn der ehemalige Arbeitgeber auf Schadensersatz und warf ihm unter anderem vor, gegen Geld Geschäftschancen an Konkurrenten verraten und gegen die Schweigepflicht verstoßen zu haben. Zu einem Urteil kam es nicht, das Verfahren endete mit einem außergerichtlichem Vergleich. Unter anderem verpflichtete sich der Ex-Mitarbeiter dazu, Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro zu bezahlen.

Bei seiner Einkommenssteuererklärung machte er die Schadenersatzzahlung sowie den von der Rechtschutzversicherung der GmbH einbehalteten Selbstbehalt von 127,80 Euro als nachträgliche Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, Betriebsgeheimnisse gegen Geld weiterzugeben, gehe auf eine Handlung zurück, die außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung liege – unabhängig davon, ob der Kläger das nun wirklich getan hat oder nicht. Das bestätigte auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die dagegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Ob die Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung zuzuordnen sind, müsse unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Maßgeblich für die Bewertung sei, ob der die Aufwendungen betreffende „auslösende Moment“ der einkommenssteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden, so das Gericht. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richte sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz war das Bundesfinanzgericht nicht der Ansicht, dass der subjektive Handlungsvorwurf des Arbeitgebers den Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Berufstätigkeit ausschließe. Das gelte sowohl für die Kosten der Rechtsverteidigung als auch für die Vergleichszahlung.

Eine Ablehnung hätte nur erfolgen dürfen, wenn der Vergleich sich auf eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Rechtsbeziehungen bezogen hätte. Doch genau das sei hier ja eben nicht der Fall. Außerdem sei kein Strafverfahren durchgeführt worden, so das nicht einfach davon ausgegangen werden darf, dass die zur Last gelegte Straftat tatsächlich begangen wurde. (gs)
(masi)