Google haftet nicht bei markenverletzenden AdWords

Das OLG Hamburg verneint eine Störerhaftung von Google Deutschland für Markenrechtsverletzungen in gebuchten AdWords.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Marc Störing

Die Google Germany GmbH haftet nicht für Markenrechtsverletzungen, die Dritte beim Schalten von AdWords begehen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung (Urteil vom 4. Mai 2006, Az. 3 U 180/04). AdWords sind Schlüsselbegriffe, die ein Werbender im Rahmen von Googles gleichnamigen Programm bucht. Umstritten ist schon lange die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen als AdWord, sofern der Werbende nicht Inhaber der geschützten Marke ist. Insgesamt erinnert die Auseinandersetzung an die intensiven Rechtsstreitigkeiten um die markenrechtliche Relevanz von Metatags.

Im In- und Ausland beschäftigte die Auseinandersetzung um AdWords schon mehrfach die Gerichte. Während in Österreich das OLG Wien in der Verwendung geschützter Begriffe keine Markenrechtsverletzung erblickte, erkannten etwa in Frankreich gleich mehrere Gerichte eine Markenrechtsverletzung (Le Meridien gegen Google, Louis Vuitton gegen Google). In Deutschland urteilten Gerichte unterschiedlich. Das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 324/04), das Landgericht Leipzig (Az. 12 S 2595/03) und das Oberlandesgericht Dresden (Az. 14 U 498/05) lehnten einen Markenverstoß ab, wohingegen das Landgericht München (Az. 9HK O 20800/05) und das Landgericht Braunschweig im Urteil eine Markenverletzung als gegeben annahmen.

Doch auch wenn eine Markenrechtsverletzung per AdWords grundsätzlich erkannt wird, bleibt die Frage, wie und ab wann Verletzte neben dem Werbenden auch Google im Rahmen der so genannten Störerhaftung in Anspruch nehmen können. Das OLG Hamburg konnte nun eine solche Haftung der Google Germany GmbH nicht erkennen. Dabei argumentierten die Richter mit rein formalen Aspekten. Die US-Muttergesellschaft und nicht die verklagte Google Germany GmbH sei Inhaberin der Domain google.de, außerdem komme der AdWords-Vertrag mit Google Irland zustande, sodass auch hier keine Verbindung zu Google Deutschland gegeben sei. Auch aus der Tatsache, dass Google Deutschland auf eine zunächst erfolgte Abmahnung der Klägerin antwortete, könne keine Verantwortlichkeit der Deutschen Niederlassung gefolgert werden. "Der Klägerin war es unbenommen, von vornherein die Betreiberin der Website Google.de und des AdWord-Systems, die Google Inc., zu verklagen", resümierten die Hamburger Richter.

Für Google ist die Auseinandersetzung um Haftungsfragen bei AdWords kritisch, denn der Suchmaschinenanbieter erzielt 99 Prozent seiner Einnahmen durch den Verkauf von Werbung, und etwa 43 Prozent davon spült mittlerweile das AdSense-Netzwerk in die Kassen. Eine mögliche Haftung und weitgehende Prüfungspflichten würden das weitgehend automatisch ablaufende AdSense-Programm gefährden. Die markenrechtliche Situation beim Buchen von AdWords ist automatisch kaum überprüfbar. Zu kompliziert sind lizenzrechtliche Zusammenhänge, als dass hier mit Blacklists gearbeitet werden könnte. (Marc Störing) / (hob)