Häufige Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

Wenn es um Fragen des Arbeitsrechts geht, haben die meisten Arbeitnehmer eine Meinung. Wir stellen die häufigsten Irrtümer vor und erklären, wie es wirklich ist.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Irrtum Nr. 1: Wer freigestellt wurde, kann frei über seine Zeit verfügen

Das ist nur eingeschränkt richtig. Natürlich kann der Arbeitgeber dem freigestellen Arbeitnehmer nicht im Detail vorschreiben, was er in dieser Zeit tun darf. Aber es gibt durchaus klare Regeln darüber, was nicht erlaubt ist. So muss der Arbeitnehmer bei der widerruflichen Freistellung zumindest theoretisch damit rechnen, dass er wieder ins Büro geholt wird. Er kann also zum Beispiel nicht einfach in Urlaub fahren, sondern muss sich in Bereitschaft halten. Er darf in dieser Zeit auch keinen Nebenjobs nachgehen. Wer frei gestellt ist, ist noch immer an seinen Arbeitsvertrag gebunden und wenn dort steht, dass eine Nebentätigkeit genehmigt werden muss, dann hat der Arbeitnehmer die Erlaubnis beim Arbeitgeber trotz Freistellung weiterhin einzuholen.

Irrtum Nr. 2: Wenn der Chef dem Urlaubsantrag nicht widerspricht, ist er genehmigt

Schweigen ist leider noch keine Zustimmung. Wer seinen Urlaubsantrag gestellt hat und wochenlang nichts dazu hört, darf trotzdem nicht davon ausgehen, dass der Antrag genehmigt ist. Bevor man für diese Zeit also eine Reise bucht, sollte man lieber nochmal beim Chef nachfragen. Einfach losfahren ist jedenfalls eine ganz schlechte Idee: das kann eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine Kündigung zur Folge haben.

Irrtum Nr. 3: Wer gekündigt wurde, hat automatisch Anspruch auf eine Abfindung

Das ist falsch. Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer nur, wenn dies im Vertrag so vereinbart oder z.B. im Rahmen eines Sozialplans ausgehandelt wurde. Soweit die Theorie. In der Praxis haben die meisten Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt werden, aber meist trotzdem gute Chancen, noch etwas rauszuholen. Denn der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer ist sehr stark und wenn die Firma nicht gerade pleite gegangen oder der Arbeitnehmer schwere Vertragsverstöße begangen hat, dann ist es gar nicht so einfach, ihn schnell loszuwerden. Die schnelle Trennung wird deshalb sehr häufig über das Bezahlen einer Abfindung erkauft.

Irrtum Nr. 4: Überstunden müssen immer bezahlt werden

Falsch. Der Arbeitgeber muss nur die Arbeit bezahlen, die er auch angeordnet hat. Oder Überstunden, die er wissentlich duldet. Wer Überstunden ohne Wissen und Erlaubnis des Chefs schiebt, hat also keinen Anspruch auf Vergütung. Wer die Zusatzarbeit bezahlt haben will, muss außerdem jede einzelne Stunde nachweisen können. Wer in seinem Vertrag stehen hat, dass mit dem Gehalt auch die Überstunden abgegolten sind, hat ebenfalls keine Chance auf zusätzliches Geld. Außer, die Zahl der geleisteten Überstunden sprengt den vereinbarten Rahmen.

Irrtum Nr. 5: Wer gekündigt wurde, darf zu Hause bleiben

Wenn es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt, läuft der Vertrag während der Kündigungsfrist noch weiter und in dieser muss der Arbeitnehmer auch zur Arbeit antreten. In der Praxis werden Arbeitnehmer aber oft freigestellt, denn jedem Arbeitgeber ist klar, dass er von diesem Mitarbeiter nicht mehr viel zu erwarten hat. So mancher Arbeitnehmer lässt sich auch sofort krankschreiben und entzieht sich so dem weiteren Zugriff des Arbeitgebers. Doch hier ist Vorsicht geboten: wer eine Krankheit vortäuscht und dabei erwischt wird, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, die im schlimmsten Fall in der fristlosen Kündigung enden können. (masi)