Kein Versicherungsschutz bei Umweg

Auch bei Betriebswegen muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den direkten Weg wählen, weil er sonst seinen Versicherungsschutz riskiert.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer von seinem üblichen Arbeitsweg abweicht, riskiert in Falle eines Unfalls seinen Versicherungsschutz. Denn der gilt in der Regel nur, wenn der direkte Weg eingehalten wird. Umwege können da zum Problem werden. Wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, gilt diese Regel auch für Betriebswege, also wenn der Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers unterwegs ist (Urteil vom 29.02.2012, Az.: L 3 U 151/08).

Demnach ist auch bei Betriebswegen grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert, Arbeitnehmer, die einen Umweg nehmen, fallen nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im verhandelten Fall ging es um zwei Mitarbeiter, die in Kerken ein Fahrzeug im Auftrag ihres Arbeitgebers erworben hatten und es anschließend auch an den Betriebssitz nach Uslar überführen sollten. Auf dem Weg dorthin hatten sich die beiden jedoch verfahren und mangels Ortskenntnis entschieden, die Autobahn Richtung Köln zu nehmen. Von dort aus wollten sie wieder die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund nehmen. Allerdings verfuhren sie sich erneut und nahmen am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht die Ausfahrt Richtung Dortmund, sondern fuhren weiter in südliche und damit entgegengesetzte Richtung. Auf dieser Strecke wurden sie in einen Unfall verwickelt. Dabei wurde einer der Kläger leicht verletzt, der andere jedoch schwer, er verlor seinen linken Arm.

Dennoch haben beide keinen Anspruch auf Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sie haben keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn ihr Unfall wurde durch durch Unachtsamkeit und nicht durch betriebliche Gründe veranlasst, wie die Richter in ihrem Urteil erklärten. Wie die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen erklärten, sei der Versicherungsschutz für den Betriebsweg zum Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen gewesen.

Denn für Betriebswege gelte genau wie für Arbeitswege die Regel, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur in Ausnahmefällen mitversichert, nämlich dann, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich sind. Dass die Kläger in die entgegengesetze Richtung gefahren sind, sei aber aus persönlichen Gründen geschehen. Das bedeutet nicht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auch mal verfahren darf. Doch die beiden hatten sich durch eine Unterhaltung ablenken lassen und sich deshalb erneut verfahren. Damit sei der Umweg nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst gewesen.

Die zweite Abweichung habe eine deutliche Zäsur im Geschehensablauf dargestellt, denn die beiden hätten sich nicht weiter über einen Umweg in die Richtung ihres Ziels, sondern in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Zudem habe der Umweg nur ihrer Unachtsamkeit und nicht auf äußeren Umständen wie Dunkelheit, Nebelbildung oder mangelhafter Beschilderung gelegen. (gs)
(masi)