Ăśberraschende Kostenklausel ist unwirksam

Sie versuchen es doch immer wieder: Erneut wollte ein Branchenbuchbetreiber Gewerbetreibende abkassieren. Er klagte sogar auf Zahlung, blitzte vor Gericht aber ab.

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Von
  • Marzena Sicking

Es gibt zwar schon haufenweise Urteile, die besagen, dass Hinweise auf Kosten deutlich erkennbar sein mĂĽssen. Doch die Verschleierungstaktik muss sich lohnen, sonst wĂĽrden es die "schwarzen Schafe" der Branche wohl nicht immer wieder mit dieser Masche versuchen.

Und so musste sich der Bundesgerichtshof mit einem Fall befassen, in dem der Betreiber eines Online-Branchenbuchs einen Gewerbetreibenden zur Kasse bitten und seine Forderungen notfalls auch gerichtlich durchsetzen wollte. Er fand es offenbar völlig in Ordnung, dass der Betroffene von den Kosten komplett überrascht worden war. Denn die Entgeltklausel war im Kleingedruckten gut versteckt.

Die "Geschäftsstrategie“ des Betreibers funktioniert ganz einfach: Um Neukunden zu gewinnen, verschickt er unaufgefordert ein Formular an Gewerbetreibende, dass er als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. Wie es in der Beschreibung des Bundesgerichtshofs heißt, befinden sich in der linken Spalte mehrere Zeilen für Unternehmensdaten, dann folgt eine Unterschriftszeile und der Hinweis: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Dann folgt fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Betreibers.

Auf der rechten Seite des Formulars findet sich eine Längsspalte mit "Hinweisen zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". Darin ist ein mehrzeiliger Fließtext, der unter anderem den Satz "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…." enthält.

Den hatte der Gewerbetreibende wohl überlesen, denn er füllte das Formular aus und schickte es zurück. Er wurde in das Verzeichnis eingetragen und bekam dafür eine Rechnung in Höhe von 773,50 Euro brutto präsentiert.

Schon die Vorinstanzen hatten die Klage auf Zahlung abgelehnt und auch der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des angeblichen Kunden: Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat wies die Revision zurück. Wie die Richter erklärten, würden solche Einträge im Internet in vielen Fällen kostenlos angeboten. Auch sei diese Kostenklausel von der Gestaltung des Antragsformulars her so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt, dass sie von dem Vertragspartner dort einfach nicht vermutet wurde. Auch mache die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht deutlich genug, dass es sich um ein Angebot für einen kostenpflichtigen Service handelt. Formulargestaltung und Fettdruck würden die Aufmerksamkeit der Adressaten auf die linke Spalte lenken. Eine Kenntnisnahme der Kostenpflicht sei bei dieser Gestaltung von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten. Die Zahlungsklage sei daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden (Urteil vom 26. Juli 2012, Az.: VII ZR 262/11). (gs)