Mindermengenzuschlag muss als solcher erkennbar sein

Online-Händler, die einen Mindestbestellwert erwarten und Zuschläge nehmen, falls dieser unterschritten wird, müssen das in den Preisangaben transparent darstellen.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Mindermengenzuschlag muss für den Verbraucher als solcher auch erkennbar sein und darf nicht versteckt werden. Den Zuschlag beispielsweise in den Versandkostenhinweis zu packen, ist nicht erlaubt. Der Verbraucher hat ein Recht auf mehr Transparenz, wie die Richter es Oberlandesgerichts Hamm jetzt in einer aktuellen Entscheidung bestätigten (Urteil vom 28.Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12). Sie stellten klar, in welcher Form ein Onlineshop über einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat.

In der Verhandlung standen sich zwei Wettbewerber gegenüber. Der eine hatte seinen Konkurrenten wegen einer AGB-Klausel abgemahnt. Dabei ging es um Informationen zu den "Versandkosten". Denn unter diesem Begriff informierte das Unternehmen nicht nur darüber, dass es pro Bestellung eine Versandkostenpauschale von 4,95 Euro innerhalb Deutschlands verlangt und der Kunde möglicherweise höhere Portokosten selbst trägt. Es wies an dieser Stelle auch darauf hin, dass bei Bestellungen unter 15 Euro ein Mindermengenzuschlag von 3,50 Euro berechnet werde.

Der Abmahner sah darin jedoch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, weil diese Information seiner Ansicht nach nicht rechtskonform dargestellt wurde. Das sahen die Richter genauso. Das "Verstecken“ des Mindermengenzuschlags innerhalb der Versandkosteninformation sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Denn Verbraucher, die keinerlei Interesse an den anfallenden Versandkosten hätten und nicht auf den Link gehen würden, erhielten diese Information nicht. Damit handle es sich um keine klare Darstellung und das Anfallen eines Mindermengenzuschlages sei für Verbraucher unter Umständen gar nicht erkennbar. Daher handle es sich hier um einen Rechtsverstoß.

Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0 rät Online-Händlern nach diesem Urteil dazu, künftig auf größtmögliche Transparenz zu achten. "Die Konsequenz ist, dass auf sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten oder Beschränkungen in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte." (map)
(masi)