Filesharing: BGH bestätigt grundsätzlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

Provider müssen laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs Informationen über Anschlussinhaber einer IP-Adresse auch dann herausgeben, wenn es sich nicht um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt.

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Internetprovider müssen Rechteinhabern Namen und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, wenn über diese ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Mit dem am Freitag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss trifft das höchste deutsche Gericht eine Feststellung zu dem laut Gesetz für den Auskunftsanspruch erforderlichen "gewerblichen Ausmaß" der Rechtsverletzung (Az. I ZB 80/11).

"Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt" muss Auskunft über Herkunft der Verletzung geben, so steht es in der entsprechenden Regelung des Urheberrechts (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Weiter heißt es da, das gewerbliche Ausmaß könne sich sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Nach Ansicht des BGH setzt aber der Antrag auf Auskunft über Nutzer von IP-Adressen "kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet".

In dem Verfahren hatte die Plattenfirma des deutschen Musikers Xavier Naidoo von der Telekom Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse verlangt, über die im September 2011 ein Musikstück des Künstlers in einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Das Landgericht Köln hatte den Antrag abgelehnt (Az. 213 O 337/11). Die Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ist ebenso erfolglos geblieben. Das OLG war laut Mitteilung des BGH davon ausgegangen, die Auskunft setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, was bei dem fraglichen Stück nicht der Fall gewesen sei (Az. 6 W 237/11).

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag nun stattgegeben. Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers setzt nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats "nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat". Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich diese Voraussetzung nicht. Sie widerspreche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

Aus Sicht des BGH haben Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen jeden Verletzer und nicht nur bei gewerblichem Ausmaß. Der Rechteinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, wenn er bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Gerichte müsste in diesen Fällen den Providern gestatten, den Rechteinhabern Auskunft über Namen und die Anschrift der Nutzer der IP-Adressen erteilen. (vbr)