Bundesregierung: VoIP-Überwachung kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung

Stattdessen ist ihrer Ansicht nach lediglich das Fernmeldegeheimnis betroffen, dessen Schutzbereich sie jedoch erst ab dem Moment des Versendens greifen sieht.

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Von
  • Peter Mühlbauer

Ende November warf eine Antwort des Innenministers auf eine Anfrage der FDP-Innenexpertin Gisela Piltz zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zahlreiche neue Fragen zu dieser Überwachungsmethode auf. Heute wurde die Antwort (PDF) der Bundesregierung auf eine weitere Anfrage (PDF-Datei) bekannt.

Die FDP-Fraktion wollte darin wissen, wann nach Ansicht der Regierung ein Telekommunikationsvorgang "in technischer wie rechtlicher Hinsicht" genau beginnt. Insbesondere interessierte sie dabei die Verschlüsselung von E-Mails und von VoIP-Telefonaten, die bereits vor dem Versenden erfolgen muss.

Der Antwort der Bundesregierung zufolge beginnt der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes erst in dem Moment, in dem der Übermittlungsvorgang "unumkehrbar eingeleitet" wird. Damit bekräftigt sie ihre bereits im November bekannt gewordene Auffassung, dass es sich bei den vor einer Verschlüsselung auf dem Rechner abgefangenen Daten nicht um "Telekommunikationsinhalte" handle, weil "hier der Vorgang der Versendung noch nicht begonnen" habe.

Trotzdem sieht die Bundesregierung im Falle der Online-Installation eines VoIP-Trojaners nur den Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes, nicht aber den des Artikels 13 betroffen. Dass sie als Konsequenz aus diesen beiden Aussagen ausschließlich das Abfangen von Daten ab dem Beginn einer Telekommunikation erlaubt, ist allerdings eher unwahrscheinlich – unter anderem deshalb, weil sich die "Notwendigkeit" zur Quellen-TKÜ laut Innenministerium "in der Regel" nur dann ergibt, wenn aufgrund einer Verschlüsselung der Kommunikationsinhalte die klassische Telekommunikationsüberwachung ins Leere greift. In den Ministerien war niemand erreichbar, der dazu eine verbindliche Stellungnahme abgeben wollte.

In ihrer Antwort auf die Frage, inwieweit die heimliche Online-Installation eines Trojaners, der nicht nur auf Telekommunikationsdaten zugreift, den Schutzbereich des Artikels 13 verletzt, verwies die Bundesregierung auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das sich derzeit mit dem von Nordrhein-Westfalen zugelassenen Online-Trojaner befasst.

Ferner bestritt die Bundesregierung, dass die im Einsatz befindliche Quellen-TKÜ-Software nach der Installation für den Zugriff auf andere Daten verändert werden kann. Dies sei alleine deshalb nicht möglich, weil die Software "programmtechnisch so programmiert" sei. Hinzu komme, dass der Online-Zugriff auf diese Software fehle. Letzteres deutet darauf hin, dass die Programme möglicherweise nicht online, sondern über ein physisches Eindringen in die Wohnung installiert wurden. Keine Antwort gab es auf die Frage, welche Staatsanwaltschaften die Installation der aktuell im Einsatz befindlichen Quellen-TKÜ-Vorrichtungen genehmigten. Dies, so hieß es, könne "die Ermittlungen und die Sicherheit von Personen gefährden". (pem)