Gebrauchtsoftware: Neue einstweilige Verfügung gegen Microsoft

Im Dauerstreit um den Handel mit Gebrauchtsoftware musste Microsoft eine weitere Schlappe hinnehmen: Das Landgericht Hamburg hat dem Unternehmen im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zentrale Aussagen zum Handel mit OEM-Software untersagt.

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Von
  • Georg Schnurer

Auf Antrag der FBS Allgäu GmbH hat das Landgericht (LG) Hamburg im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung der Microsoft Corporation sowie der Microsoft Deutschland GmbH untersagt, zentrale Aussagen zum Handel mit Gebrauchtsoftware zu wiederholen. Die von der Verfügung betroffenen Aussagen hatte Microsoft auf einer Webseite zum Thema Lizenzrecht veröffentlicht. Dadurch fühlte sich der Gebrauchtsoftwarehändler in seinem Geschäft unlauter behindert und hatte Microsoft eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zukommen lassen. Diese wurde von dem Softwarekonzern zurückgewiesen, was letztlich zur Klage vor dem Landgericht Hamburg führte.

Die 27. Zivilkammer des LG Hamburg untersagte Microsoft mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 327 O 438/12) die Wiederholung folgender Aussagen zu Wettbewerbszwecken im Internet:

"Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder gebrauchten Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden."

"Im Allgemeinen darf die Lizenz von OEM- oder OEM System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden."

"In Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag kann Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden."

Im Falle einer Zuwiderhandlung droht Microsoft ein Ordnungsgeld von maximal 250.000 Euro. Den Streitwert setzte das Gericht auf 150.000 Euro fest und verurteilte Microsoft zur Zahlung der Verfahrenskosten.

Zu einer telefonischen Stellungnahme war die Pressestelle von Microsoft Deutschland nicht bereit. Unsere schriftliche Bitte um Stellungnahme blieb bislang unbeantwortet. (gs)