OLG Koblenz stärkt Meinungsfreiheit in Internetforen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist im Rahmen von Meinungsäußerungen in Internetforen auch überzogene oder gar ausfällige Kritik an einem Unternehmen in bestimmtem Kontext rechtmäßig.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 12. Juli 2007 (Az. 2 U 862/06) ist im Rahmen von Meinungsäußerungen in Internetforen auch überzogene oder gar ausfällige Kritik an einem Unternehmen möglich, sofern dabei die Auseinandersetzung mit der Sache und nicht eine reine Diffamierung im Vordergrund stehe.

Im konkreten Fall hatte ein User in einem Forum die Verfügungsklägerin mehrfach als "Betrüger" bezeichnet und mit dem Satz "die XY GmbH gibt es gar nicht" vor dem Unternehmen gewarnt. Dieses hatte daraufhin beantragt, den Forenbetreiber zu verpflichten, die entsprechenden Beiträge unverzüglich zu löschen. Nachdem das Unternehmen bereits vor dem Landgericht Koblenz in erster Instanz gescheitert war, hat nunmehr auch das OLG Koblenz die Berufung zurückgewiesen.

Zwar könne grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen. Der Betreiber eines Forums sei aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Erhalte er allerdings Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Im vorliegenden Fall jedoch fehle es jedoch trotz Kenntnis des Forenbetreibers an einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin.

So sei der Satz "die XY GmbH gibt es gar nicht" keine unwahre Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich bei dem Posting um die Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des Beitrags mit der GmbH gemacht habe und die im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse. Der Verfasser hat erkennbar nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es die Verfügungsklägerin nicht gibt, sondern er hat vielmehr herausstellen wollen, dass diese nicht mit der Deutschen Rettungsflugwacht zusammenarbeitet.

Bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs! XY GmbH" sowie die "Betrüger vom XY" handele es sich darüber hinaus nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser wolle erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der XY GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern er wolle vielmehr Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der XY GmbH erteilen.

In der öffentlichen Auseinandersetzung muss nach Ansicht der Richter auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. Wäre dies nicht der Fall, bestünde "die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses". Dementsprechend seien Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt, soweit sie nicht darauf gerichtet seien, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal zu beleidigen. Bei den umstrittenen Inhalten handele es sich noch um subjektive Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegten und nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschritten. Insbesondere ginge es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung der Verfügungsklägerin.

Eine Revision schlossen die Richter des OLG aus. Die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. (Joerg Heidrich) / (hob)