BGH bestätigt Haftung von Online-Auktionshäusern bei Markenverletzungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eBay auch ohne Kenntnis für Rechtsverletzungen von Dritten haftet. Das Gericht bleibt damit bei der Linie eines umstrittenen Urteils aus dem Jahr 2004.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs hat dieser seine bisherige Rechtssprechung zur Haftung von Internetauktionshäusern in einem neuen Urteil vom heutigen Tage bestätigt (Az. I ZR 35/04). Danach haftet eBay für über seine Plattform durch Dritte vorgenommene Markenrechtsverletzungen grundsätzlich auch dann, wenn die Versteigerungsplattform selbst keine Kenntnis von dem einzelnen Angebot hat. Diese Haftung setzt jedoch voraus, dass es zuvor bereits zu derartigen Rechtsverletzungen gekommen war.

Zu dem gleichen Ergebnis war der BGH bereits in einem Urteil vom März 2004 gekommen. Das damalige Urteil war nicht nur von Juristen heftig kritisiert worden und bildete die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Verfahren über die Haftung von Betreibern für Inhalte Dritter, etwa im Rahmen von Foren, Blogs oder Webhosting. Für Aufsehen und erhebliche Rechtsunsicherheit sorgte hier etwa das gegen den Heise Zeitschriften Verlag ergangene so genannte Foren-Urteil.

Klägerin des jetzt entschiedenen Verfahrens war erneut der Uhrenanbieter der Marke "Rolex". Bei eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Der Uhrenhersteller nahm daraufhin das Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH komme eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht, weil mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht werde. eBay müsse – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Dabei betonte der BGH allerdings erneut, dass dem Betreiber auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden. Es bestehe jedoch die Verpflichtung, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Die Entscheidung entspricht damit inhaltlich voll dem Urteil aus dem Jahre 2004. Neu ist lediglich die Feststellung, dass diese Haftungsregeln auch im Rahmen des im März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetzes (TMG) gelten. Dies ist jedoch wenig überraschend, da die relevanten Passagen wörtlich aus dem zuvor geltenden Teledienstegesetz (TDG) übernommen wurden. Trotz heftiger Kritik von Industrie und Usern hatte es der Gesetzgeber im Rahmen der Reform nicht für notwendig befunden, durch eine Änderung der umstrittenen Formulierungen für größere Rechtssicherheit bei den Anbietern zu sorgen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung das angefochtene Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort müsse insbesondere noch geklärt werden, ob es sich in den Fällen, in denen die Beklagte auf Fälschungen hingewiesen worden ist, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat. (Joerg Heidrich) / (jk)