BGH-Urteil zu Domains mit Namen verstorbener Promis

Wer sich zehn Jahre nach dem Ableben eines prominenten Künstlers eine Domain mit dessen Namen sichert und im Sinne der Kunst handelt, verletzt nicht die Verwertungsrechte der Erben, befand jetzt der Bundesgerichtshof.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Auseinandersetzung mit dem Leben von Klaus Kinski rechtfertigt die Konnektierung der namensidentischen Domain. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Klage auf "Freigabe" von kinski-klaus.de durch dessen Erben abgewiesen (Az. I ZR 277/03). Schließlich ende das Recht der Erben auf die geldwerte Verwertung der Rechte spätestens zehn Jahre nach dem Tod der Berühmtheit.

Um für eine Ausstellung über das Leben des unter dem Künstlernamen Klaus Kinski bekannten Schauspielers Klaus Nakszynski zu werben, hatten sich die späteren Beklagten die griffige Domain "kinski-klaus" reserviert. Darin sahen die Erben einen verbotenen Eingriff in ihr Recht, die geldwerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen verwerten zu können. Ohne weitere Schritte einzuleiten, um die Beklagten zur "Freigabe" der Domain zu bewegen, schickten sie eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Darin sahen sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da die Erben eine kostengünstigere Variante hätten wählen müssen.

Da das Landgericht die Revision zugelassen hatte, landete der Streit auf dem Tisch des Ersten Zivilsenats beim Bundesgerichtshof. Und auch dort verließen die Erben den Saal als Verlierer. Die Richter stellten zwar fest, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht zu Gunsten der Erben auch die Verwertung der vermögenswerten Bestandteile beinhalte. Dieses Recht erlösche aber spätestens zehn Jahre nach Ableben des Prominenten. Dafür zogen die Bundesrichter einen Vergleich zum Recht am eigenen Bild gemäß Paragraf 22 KUG (Kunsturhebergesetz), wonach Fotos von Verstorbenen zehn Jahre nach deren Tod auch ohne Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht werden dürfen.

Darüber hinaus machte der BGH klar, dass im Kampf um Domains verstorbener Berühmtheiten stets auch die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst zu berücksichtigen ist. Schließlich dürfe das Recht der Erben nicht dazu führen, "die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern". Daraus lässt sich allerdings kein Freibrief für die Konnektierung derartiger Web-Adressen ableiten. Eine Reservierung wird weiterhin auch dann unzulässig sein, wenn der Homepage-Inhalt beispielsweise Schmähungen oder Herabsetzungen enthält. Denn laut Aussage des BGH gilt die Zehnjahresfrist nicht für die ideellen Interessen der Erben.

Obwohl die Beklagten – Inhaber eines auf Kunst- und Gesellschaftsbücher sowie Ausstellungsproduktionen spezialisierten Mannheimer Kleinverlags – den vier Jahre dauernden Gerichtsstreit in allen Instanzen gewonnen haben, wird die umstrittene Domain bei einer Denic-Abfrage inzwischen als "nicht registriert" angezeigt. Für eine Stellungnahme war das Mannheimer Unternehmen am heutigen Freitagnachmittag nicht zu erreichen. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)