Urlaubsgeld kann nicht gepfändet werden

Gute Nachrichten für alle, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind: Zumindest ihr Urlaubsgeld dürfen sie in voller Höhe behalten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 8 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt hat (vom 26. April 2012, Az.: IX ZB 239/10), darf bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren das Urlaubsgeld nicht gepfändet werden. Die Leistung werde vom Arbeitgeber schließlich aufgrund einer besonderen Leistung gewährt, daher solle es auch in voller Höhe dem Arbeitnehmer zukommen.

Allerdings mit der Einschränkung, dass die Höhe den üblichen Rahmen nicht übersteigen darf. Der "übliche Rahmen" richtet sich dabei allerdings nicht nach dem Durchschnitt, der in Deutschland an Urlaubsgeld gezahlt wird. Vielmehr müsste überprüft werden, was vergleichbare Arbeitnehmer in vergleichbaren Unternehmen bekommen würden. Sei das Urlaubsgeld in diesem Bereich deutlich höher als der Bundesdurchschnitt, aber eben branchenüblich, dürfe der Arbeitnehmer es komplett behalten. Ob es in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage eigentlich gar nicht mehr üblich sei, Urlaubsgeld zu bezahlen, sei für den verhandelten Fall unerheblich. Auch komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich für urlaubsbedingte Kosten aufwendet.

Nur wenn die Höhe des Urlaubsgelds das branchenübliche übersteigt, darf der Insolvenzverwalter dazwischenfunken. Damit soll verhindert werden, das getrickst wird. Wer versucht, sein pfändbares Gehalt möglichst niedrig zu halten und sich mehr über das unpfändbare Urlaubsgeld auszahlen zu lassen, fliegt also sicher auf.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der von einem zahlungsunfähigen Verbraucher die Hälfte des Urlaubsgeldes verlangte. Dieser hatte mit 3.3.78 Euro eine durchaus hohe Zahlung erhalten, davon wollte der Insolvenzverwalter mindestens die Hälfte für die Gläubiger sichern. Denn der Verbraucher verdiente auch ansonsten nicht schlecht: Selbst nach Abzug der gepfändeten Gehaltsanteile bleiben ihm noch 4.655 Euro netto zum Leben. Bei diesem Betrag, so die Meinung des Insolvenzverwalters, könne er auch einen Teil seines Urlaubsgeldes gut abtreten. Das sahen die Richter aber anders. Das Urlaubsgeld bleibt unpfändbar, eine nachteilige Sonderregelung für einkommensstarke Betroffene wird es auch weiterhin nicht geben. Denn Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, so der § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Dazu gehört auch das Urlaubsgeld. (gs)
(masi)