Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Regeln für die Befreiung

Unternehmer mit geringen Umsätzen können sich von der Abgabe zur Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien lassen. Doch das Finanzamt muss nicht immer mitspielen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 6 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer sich selbstständig macht oder ein Unternehmen gründet, wird mit der Aufnahme seiner geschäftlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abzugeben. Im ersten und im zweiten Jahr muss dies sogar monatlich geschehen.

Danach wird die Lage neu sondiert: Unternehmer, deren Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro lag, müssen die Anmeldung nur noch vierteljährlich abgeben. Nur wer eine höhere Umsatzsteuer hatte, muss die Daten weiterhin monatlich übermitteln.

Laut §18 Absatz 2 Satz 3 UStG können sich Unternehmer, deren Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat, von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien lassen. Allerdings gilt diese Regel nicht für alle: In begründeten Einzelfällen darf das Finanzamt den Antrag ablehnen.

In einem aktuellen Schreiben (IV D 3 - S 7346/12/10002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sich zu diesen Fällen geäußert und erklärt, wann die Befreiung verweigert werden darf. Hintergrund ist eine entsprechende Änderung der Regelung des Abschnitts 18.2 Absatz 2 Satz 3 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE ).

Demnach kann eine Befreiung in drei Fällen verweigert werden. Nämlich, wenn eine nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur stattfindet oder stattgefunden hat, falls der Steueranspruch gefährdet erscheint oder wenn im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer als in den Vorjahren zu rechnen ist.

Für Neugründungen gilt diese Regel nicht, diese sind in jedem Fall zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. (gs)
(masi)