Lästern auf Facebook ein Kündigungsgrund?

Vor Gericht wurde wieder einmal die Kündigung eines Arbeitnehmers verhandelt, der sich auf Facebook negativ über seinen Job geäußert hatte. Den hat er zwar wieder, doch die Risiken des digitalen Lästerns bleiben hoch.

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Von
  • Marzena Sicking

Nachdem ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen seine Kollegen im Internet als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte, warf ihn sein Arbeitgeber fristlos raus. Das Arbeitsgericht Duisburg bestätigte (Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12), dass eine grobe Beleidigung von Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten auf Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Theoretisch jedenfalls. Denn zugleich erklärte das Gericht diese Kündigung für unwirksam.

Wie das Arbeitsgericht Duisburg erklärte, können Beleidigungen auch ohne vorherige Abmahnung einen Rauswurf rechtfertigen. So sei ein solcher Eintrag in einem sozialen Netzwerk nicht mit einer wörtlichen Lästerei unter Kollegen gleichzustellen, sondern sei viel schwerwiegender, da er nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreift. Denn solange der Eintrag nicht gelöscht werde, könne er ja auch immer wieder nachgelesen werden und verliere daher nicht an Brisanz. Da sei es auch unerheblich, ob so ein Eintrag nur für die eigenen "Freunde" und deren "Freundeskreis" auf Facebook zu sehen ist oder gleich allen Facebook-Nutzern zugänglich gemacht wird. Sobald unter den Freunden echte Arbeitskollegen sind, kann von einem rein privaten Raum eh nicht mehr die Rede sein.

Dennoch wurde diese Kündigung für unwirksam erklärt, denn nach Ansicht der Richter hatte der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt. Er hatte die bösen Kommentare verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass er von Kollegen mit falschen Beschuldigungen beim Arbeitgeber angeschwärzt worden war. Außerdem, so führte das Gericht zu seinen Gunsten aus, habe er keine Namen genannt, so dass die Beleidigungen nicht ohne weiteres zuzuordnen waren.

Lästern im Affekt kann vor einer Kündigung schützen, unreifes Verhalten hingegen nicht. So hatte erst vor Kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Kündigung eines Auszubildenden bestätigt (Urteil vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12). Dieser hatte seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil als "menschenschinder & ausbeuter" bezeichnet, der ihn als "Leibeigenen halte". Seine Beteuerung, er habe dies doch nicht ernst gemeint, hat als Argument nicht mehr gezogen.

Mehr Glück hatte ein 52-jähriger Arbeitnehmer, der seinen Chef auf Facebook beleidigt und deshalb seinen Job zunächst verloren hatte. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Hagen bestätigt (Urteil vom 16.5.2012, Az.: 3Ca 2597/11). Doch das Landesarbeitsgericht signalisierte im anschließenden Berufungsverfahren, der Kündigungsschutzklage stattgeben zu wollen. Daraufhin einigten sich die Parteien außergerichtlich, der Arbeitnehmer hat seinen Job wieder.

Tendenziell zeigten sich die Gerichte bisher eher arbeitnehmerfreundlich. Man merkt ihnen die Verunsicherung im Umgang mit den neuen Medien aber durchaus an. Einerseits ist hier das Recht des Einzelnen auf seine Privatsphäre, andererseits sind viele "Freunde" eben keine Freunde, sondern Arbeitskollegen oder gar Kunden. Wer bei seiner Vernetzung in sozialen Netzwerken auf eine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Kontakten achtet, hat jedenfalls die größeren Chancen, mit einem blauen Auge davonzukommen. Besser ist es, es erst gar nicht soweit kommen zu lassen und auf negative Äußerungen in sozialen Netzwerken über Arbeitgeber, Kunden oder Kollegen zu verzichten. Denn selbst wenn die Beleidigung vielleicht noch als freie Meinungsäußerung durchgeht, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer mit der Veröffentlichung von Details aus seiner Firma seine Schweigepflicht verletzt.

Manchmal reichen aber auch andere Aktivitäten auf Facebook aus, um seinen Job zu verlieren: Keine Chance auf Verständnis hatte beispielsweise eine Auszubildende, die sich erst krank gemeldet hatte und dann mit fröhlichen Urlaubsfotos auf Facebook präsentierte, wie ihre "Kur" wirklich aussah. Sie wurde vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Genau wie eine Versicherungsangestellte, die sich mit Migräne krank gemeldet hatte. Sie könne nicht am Bildschirm arbeiten, müsse sich im Dunkeln hinlegen, sagte sie. Fuhr nach Hause und war von dort aus auf Facebook aktiv. Das sah der Chef und warf sie raus. (gs)
(masi)