Steuerliches Reisekostenrecht wird vereinfacht

Gefordert wurde sie schon lange, ab 2014 soll sie endlich kommen: Die Vereinfachung des Reisekostenrechts. Vor allem Arbeitnehmer, die viel unterwegs sind, profitieren davon.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundestag hat vor wenigen Tagen den Entwurf des Gesetzes "zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ gebilligt, nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Tut er das, dürfen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2014 auf Vereinfachungen im steuerlichen Reisekostenrecht und damit vor allem bei der Abrechung von Dienstreisen freuen. Mit dem neuen Gesetz werden längst überfällige Anpassungen der Vorschriften an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vorgenommen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Für die Fahrt zur "ersten Arbeitsstätte" gilt weiterhin die Entfernungspauschale. Werden andere Arbeitsstätten oder Filialen aufgesucht, sollen hier künftig die vollen Fahrtkosten steuerlich anerkannt werden. Wie der Bundesfinanzhof schon mehrfach festgestellt hat, kann der Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben. Muss er im Rahmen seiner Tätigkeit abwechselnd mehrere Filialen aufsuchen, muss der Arbeitgeber entscheiden, welche davon als "erste Arbeitsstätte" definiert werden soll.
  • Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der dreistufigen eine zweistufige Staffelung eingeführt. Die niedrigste Pauschale von sechs Euro für eine Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden fällt weg. Der Arbeitnehmer bekommt schon für eine Abwesenheit von 8 Stunden die 12 Euro-Pauschale. 24 Euro gibt es für weiterhin für einen vollen Kalendertag. Für den An- und Abreisetag können unabhängig von der Abwesenheitsdauer 12 Euro berechnet werden. Bei Verpflegung durch Dritte werden die Pauschalen gekürzt: 20 Prozent Abzug für ein Frühstück, 40 Prozent Abzug für ein Mittag- oder Abendessen.
  • Beruflich veranlasste Unterkunftskosten, die dem Arbeitnehmer bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit entstehen, sollen künftig bis zu zwei Jahre lang unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sein. Erleichterungen sind auch bei der Doppelten Haushaltsführung vorgesehen. So soll bei der steuerlichen Berücksichtigung nicht mehr bewertet werden, ob die Mietkosten notwendig und angemessen sind. Der Arbeitnehmer darf die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen, allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 1.000 Euro im Monat.
  • Für Unternehmer gibt es ebenfalls gute Nachrichten: Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird von derzeit 511 500 Euro auf eine Million Euro erhöht. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, verdoppelt sich der Betrag auf zwei Millionen Euro. Davon sollen vor allem kleine und mittlere Firmen profitieren. (gs)

(masi)