Die gekaufte Meinung

So mancher Webshopbetreiber kauft sich die positive "Bewertungen" bei einschlägigen Dienstleistern. Rechtlich einwandfrei sind solche Manipulationen jedoch keinesfalls, wie Rechtsanwalt Frank Weiß im Exklusiv-Interview mit heise resale erklärt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 10 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Verschiedene Umfragen haben es schon bestätigt: wer Produkte im Internet kauft, schaut sich vorher gerne die Bewertungen der anderen Kunden an. Die Meinung der anderen Verbraucher beeinflusst die Kaufentscheidung. Und so mancher Unternehmer kommt da auf die Idee, sich die positiven Berichte einfach einzukaufen. Das ist ziemlich einfach, denn inzwischen gibt es genügend Anbieter für solche "Bewertungen". Doch rechtlich einwandfrei sind solche Manipulationen keinesfalls, wie Rechtsanwalt Frank Weiß von der Anwaltskanzlei Weiß & Partner in Esslingen im Exklusiv-Interview mit heise resale erklärt.

Verschiedene Umfragen haben gezeigt, dass User beim Online-Shopping vor allem auf die Bewertung der Produkte durch andere Kunden achten. Solchen Aussagen vertrauen sie mehr, als der klassischen Werbung. Ist dieser Vertrauensvorschuss berechtigt?

Frank Weiß, Rechtsanwalt der
Anwaltskanzlei Weiß & Partner.
Der Schwerpunkt der zivilrechtlich ausgerichteten Kanzlei liegt im gewerblichen Rechtsschutz mit Bezug zu den neuen Medien und zum Internet.

Frank Weiß: Hier gilt sicherlich das Motto: "Traue keiner Bewertung, die du nicht selbst geschrieben hast!" Von einem Vertrauensvorschuss ist unserer Meinung nach nur mit Vorbehalten auszugehen, zumal der Markt für erkaufte (positive) Bewertungen auf Grund der unterschiedlichsten Interessenlagen nicht zu unterschätzen ist. So lässt sich der ein oder andere Shopbetreiber dazu hinreißen, zu solchen unlauteren Maßnahmen zu greifen, zumal die Kaufwahrscheinlichkeit bei einem beworbenen Produkt mit vorhandenen positiven Kundenbewertungen deutlich ansteigt. Auch haben die Hersteller selbst ein erhebliches Eigeninteresse, ihre Produkte von denen der Konkurrenz durch positive Kundenmeinungen abzuheben und in den Focus zu rücken.

Angesichts dieser wirtschaftlichen Intentionen verwundert es nicht, dass Branchenkenner davon ausgehen, dass ca. 20 bis 30 Prozent der Kundenbewertungen erkauft wurden. Diese Zahl halten wir auch für realistisch, wenn nicht untertrieben, zumal im Zeitalter der sozialen Medien das Empfehlungsmarketing oft zum "Heiligen Gral" der Werbung erhoben wird.

Tatsächlich ist die Versuchung für Händler und Hersteller eines Produkts sehr groß, sich positive Kundenberichte einzukaufen. Ist das nicht nur moralisch, sondern auch juristisch als Betrug zu bewerten?

Weiß: Erkaufte Kundenmeinungen sind unserer Ansicht nach ganz klar unzulässig. Es handelt sich hierbei um den klassischen Fall der Schleichwerbung, wenn auch in neuem Gewand.

§ 4 Nr. 3 UWG will verhindern, dass Shopbetreiber Verbraucher und andere Marktteilnehmer über ihre wahren Intentionen täuschen. Schutz genießen hierbei sowohl die Mitbewerber wie auch die Interessen der Allgemeinheit an einem fairen und unverfälschten Wettbewerb.

Erkaufte unrichtige Kundenmeinungen verfolgen den Zweck, den beworbenen Artikel nebst seiner angeblichen Vorteile aus der Masse hervorzuheben, wodurch der Werbecharakter gewollt durch den Deckmantel einer neutralen und unbeeinflussten Bewertung verschleiert werden soll.

Bereits 2010 hatte das OLG Hamm (Az.: I-4 U 136/10) einen Händler verurteilt, es zu unterlassen, "im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei Fernabsatzverträgen über Druckerzubehör den Kunden ein Entgelt für die Abgabe einer Bewertung auf dem Meinungsportal D in Aussicht zu stellen, […] wenn bei D nicht darauf hingewiesen wird, dass die entsprechenden Bewertungen und Erfahrungsberichte gegen Entgelt erfolgt sind."

Bei erkauften Kundenmeinungen, die ohne einen entsprechenden Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Bewertung erfolgen, handelt es sich um wettbewerbswidrige Handlungen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass der Bewerter bei der Abgabe seines Urteils auf Grund seines Entgelts nicht frei und unbeeinflusst war. Hiervon geht der Rechtsverkehr jedoch aus, wenn er sich mit derartigen Kundenbewertungen auseinandersetzt, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Ist eine positive Meinung in Bezug auf das beworbene Produkt "erkauft", ohne dass auf diese Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt.

Wird mit solchen ungekennzeichneten Kundenempfehlungen geworben, darf die Bewertung grundsätzlich nicht gegen Entgelt erfolgt sein. Die Verwendung derartiger Bewertungen ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Auch müssen die Bewertungen in einem objektiven Verfahren zustande gekommen sein, so das LG Duisburg (Az.: 25 O 54/11 – noch nicht rechtskräftig). Es liegt nach Ansicht des Gerichts bereits dann ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn auf ein Bewertungsportal verwiesen wird, das die dort erfolgten Bewertungen nicht vollständig auflistet, sondern negative Bewertungen erst nach einem Schlichtungsverfahren frei gibt.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn mein Wettbewerber mitbekommt, dass ich für die guten Bewertungen bezahlt habe?

Weiß: Wenn einem Shopbetreiber der Nachweis gelingt, dass sein Konkurrent derartige Wettbewerbsverstöße begeht, stehen ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Neben der Unterlassungsverpflichtung hat das OLG Hamm im oben genannten Verfahren den Händler dazu verurteilt, Auskunft über den bisherigen Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen zu erteilen sowie festgestellt, dass der wettbewerbswidrig handelnde Konkurrent dem Shopbetreiber sämtliche Schäden zu ersetzen hat, welche aus den im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder noch entstehen werden.

Könnte ich auch vom Kunden belangt werden? Beispielsweise von einem, der sich für das Produkt nur wegen der angeblich guten Erfahrungen anderer Kunden entschieden hat und nun selbst keinesfalls so begeistert ist?

Weiß: Derartige Fälle sind uns nicht bekannt und sind unserer Ansicht nach sehr unwahrscheinlich. Hier sehen wir zudem enorme Beweis- und Zurechenbarkeitsprobleme.

Der Kunde steht zunächst vor der Problematik nachzuweisen, dass der Händler die Bewertung tatsächlich erkauft hat, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen, und dass er sich auf Grund dieser Bewertung zum Kauf entschlossen hat.

Weiter müsst die erkaufte Kundenbewertung dem Händler auch tatsächlich zurechenbar sein. Dies ist sicherlich zu bejahen, wenn der Händler selbst positive und falsche Bewertungen einkauft. Was ist jedoch, wenn ein Hersteller gefälschte Bewertungen ohne das Wissen des Händlers in dessen Shop platziert? Hier wird die Beweisnot des Kunden größer.

Letztendlich wird all dies dahinstehen können. Dem Käufer stehen in jedem Fall die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Weiter besteht im Fernabsatz die Möglichkeit des Widerrufs; er ist somit umfassend gegen falsche Angaben geschützt.

Will der Kunde selbst gegen erkaufte falsche Bewertungen vorgehen, wird es sicherlich auf Grund der Beweis- und Zurechenbarkeitsprobleme eine Entscheidung des Einzelfalls sein, ob zu einem Vorgehen geraten werden kann.

Portale wie "YourRate" bieten Bewertungen zum Kauf an. Als Händler oder Hersteller kann ich hier beispielsweise 40 Bewertungen für mein Produkt buchen. Allerdings werden die "Tester" nicht aufgefordert, sich ausschließlich positiv zu äußern. Verstoße ich denn schon gegen Regeln, wenn ich für die Aufforderung zu testen, Geld fließen lasse?

Weiß: Demjenigen, der Produkttests gegen Bezahlung in Auftrag gibt und das noch auf Portalen, bei denen die Bewerter das Produkt nicht einmal zur Verfügung gestellt bekommen bzw. tatsächlich im Besitz haben müssen, um dieses auf Herz und Nieren zu testen, kommt es nicht auf objektive Produktbewertungen an. Hier sollen schnell positive und einzigartige Texte generiert werden, um diese später einzusetzen und auf diesem Wege ein Produkt hervorzuheben. Derartiges Vorgehen sehen wir für alle Beteiligten in jedem Stadium als sehr problematisch an.

Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass derartige Geschäftskonzepte der Reputation von Bewertungsportalen und Shops erheblich schaden. Diese müssen enorme finanzielle und personelle Mittel aufbringen, um erkaufte Bewertungen auszufiltern. Selbst wenn in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformbetreiber von zu erkaufenden Bewertungen darauf hingewiesen wird, dass diese Bewertungen den Tatsachen entsprechen müssen, wird dies unserer Meinung nach nicht ausreichen, derartige Angebote zu legitimieren.

Wo zur Abgabe von Bewertungen gegen Bezahlung aufgefordert wird, wird kaum ein unbeeinflusster Test herauskommen. Wenn dem so wäre, dürfte der Auftraggeber keine Probleme damit haben, auf die Bewertung gegen Bezahlung auch hinzuweisen, schließlich erfolgte sie unabhängig.

Gekaufte Bewertungen können das Image eines Produktes oder gar des Herstellers auch ruinieren, nämlich wenn sie negativ ausfallen. Welches Risiko gehen Händler ein, die kritische Stimmen einkaufen, um einem Wettbewerber zu schaden?

Weiß: Offensichtlich gibt es auch für derartige Dienstleistungen einen Markt. Allerdings setzt sich hier der auftraggebende Händler enormen Risiken aus. Sollten seine negativen Bewertungen ohne tatsächlichen Bezug und quasi frei erfunden sein, drohen ihm Unterlassungs- und Auskunftsansprüche des Denunzierten. Die Auskunftsansprüche bereiten hierbei zumeist die Höhe des geltend zu machenden Schadensersatzes vor.

Auch wenn uns bekannte Plattformen, bei denen Kundenmeinungen erkauft werden können, keine Verifizierung vornehmen, somit auch negative Bewertungen in Bezug auf die Konkurrenz in Auftrag gegeben werden können, ist von einem derartigen Vorgehen dringend abzuraten! Und das nicht nur anstandshalber.

Woran können betroffene Unternehmen erkennen, dass offenbar mit eingekauften Bewertungen das Produkt des Wettbewerbers gepuscht oder unter Umständen ihr eigenes schlecht gemacht werden soll? Gibt es typische Merkmale von gekauften Bewertungen?

Weiß: Sicherlich ist es nicht einfach, gekaufte Kundenbewertungen von regulären Kundenmeinungen zu unterscheiden. Auch lassen sich solche gekauften Kundenbewertungen nicht mit Sicherheit automatisch aus der Masse der regulären Bewertungen herausfiltern, selbst wenn viele Anbieter von Bewertungsportalen hieran arbeiten. Allerdings gibt es Indizien, die für "erkaufte Sterne" sprechen. Eine entsprechende Liste mit einigen dieser Indizien haben wir zusammengestellt.

Was sollte ein Händler tun, der einen Wettbewerber bei einer solchen Aktion erwischt hat?

Weiß: Der Händler hat generell die Möglichkeit den wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten selbst anzuschreiben und aufzufordern, sein wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Hierfür benötigt er grundsätzlich keinen Anwalt, jedoch sollte er genau wissen, welche Ansprüche ihm zustehen. Wenn diese Aufforderung ohne Erfolg bleibt, wäre anzuraten einen Anwalt mit entsprechender Erfahrung einzuschalten, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. (map)
(masi)