Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhält, automatisch ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ist.

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Von
  • Marzena Sicking

In den beiden Fällen, die vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurden und deren Entscheidungen jetzt bekannt wurden (Urteile vom 26. Juli 2012, Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11), ging es um den Kauf von Autos. Die hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zu einem günstigen Preis überlassen. Das war unter anderem deshalb möglich, weil es sich bei den Arbeitgebern in beiden Fällen um ein Autohaus handelte. Die Mitarbeiter erwarben jeweils Neufahrzeuge zu Preisen, die deutlich unter den so genannten "Listenpreisen" lagen.

Die Finanzämter sahen in der Gewährung dieser so genannten "Jahreswagenrabatte" an die Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil und wollten diesen steuerrechtlich erfassen. Das sei aber falsch, so die Ansicht der Kläger, schließlich würden auch andere Kunden solche Rabatte erhalten.

Das sah auch der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs so. Wie die Richter erklärten, seien grundsätzlich zwar auch sogenannte "Personalrabatte" als geldwerter Vorteil zu versteuern. Denn in solchen Fällen würden Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Preisabsprachen treffen, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und deshalb als Lohn zu betrachten sind. Allerdings müsse durch den Vergleich mit dem üblichen Preis festgestellt werden, ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich einen besonders günstigen und durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat. Maßgeblich seien dabei der übliche Endpreis bzw. Angebotspreis am Abgabeort. Darunter sei der Preis zu verstehen, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers gegenüber dem Kunden steht, also eben nicht der Listenpreis oder die ausgeschriebene unverbindliche Preisempfehlung des Händlers.

Fazit der Richter: Nicht jeder Rabatt, den ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber bekommt, ist automatisch als lohnsteuerrechtlicher Vorteil zu bewerten. Steuerrechtlich relevant sind nur Rabatte, die über die Hälfte des üblichen Kunden-Rabatts hinausgehen. Denn wenn "normalen" Kunden solche Rabatte eingeräumt werden, sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Arbeitnehmer den gleichen Nachlass als Arbeitslohn versteuern sollten. An dieser Stelle musste auch das Finanzamt einräumen, dass es nicht erklären kann, welche "lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteile" die Mitarbeiter in solchen Fällen eigentlich bekommen. (gs)
(masi)