Keine Datenerhebung bei Minderjährigen

Zwar haben Kinder und Jugendliche eine durchaus große Kaufkraft, trotzdem ist es nicht erlaubt, ihre Daten abzufragen, zu speichern und zu nutzen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 7 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Krankenkasse hat eine Job-Messe dazu genutzt, Minderjährige mit Gewinnspielen an ihren Stand zu locken. Dort sollten die Teenager Teilnahmekarten ausfüllen und Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten angeben. Desweiteren war noch eine Unterschrift erforderlich. Hier wurde darauf hingewiesen, dass bei Personen unter 15 jahren ein Erziehungsberechtigter unterschreiben müsse. Mit der Unterschrift willigten die Teilnehmer in eine Speicherung und Nutzung der abgefragten Daten ein und erklärten sich damit einverstanden, dass sie auf deren Basis über die Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten würden.

Das stieß einer Verbraucherschutzzentrale sauer auf und sie klagte gegen die Datenerhebung und Speicherung der minderjährigen Verbraucher. Die Krankenkasse verwies jedoch darauf, dass 15-jährige ihre Krankenkasse schon selbst wählen dürfen und diese Art der Werbung in diesem Fall deshalb auch erlaubt sein müsse. Das sah das Landgericht Dortmund auch so, doch die Verbraucherschutzzentrale ging in Berufung und bekam vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 20.9.2012, Az.:I-4 U 85/12) Recht.

Wie der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erklärte, sei es bei Gewinnspielen zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern zu erheben, um diese als Kunden werben zu können. Das gilt auch, wenn es sich nicht mehr um Kinder, sondern um Jugendliche ab 15 Jahren handelt.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden dürfe, dass Minderjährige in diesem Alter schon die nötige Reife hatten, um die Tragweite einer solchen Einwilligungserklärung abzusehen. Zwar sei der in diesem Alter ein zunehmender Reifeprozess durchaus vorhanden, doch der Durchschnitt dieser Personengruppe sei in geschäftlichen Dingen noch sehr unerfahren. Bei den meisten dieser Jugendlichen würde der Anreiz zu gewinnen überwiegen. Das konsequente Nachdenken darüber, welche Folgen die Zustimmung zur Datenspeicherung und Datenverwendung haben könnte, trete da eher in den Hintergrund.

Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf einer Messe eine ganz spontane Entscheidung. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen, denn diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes. Dabei würde ein Jugendlicher in der Regel von Eltern oder dem neuen Arbeitgeber beraten und hätte genug Zeit, um sich in Ruhe über die verschiedenen Angebote zu informieren.

Dieses Verbot gilt aber nicht nur für Krankenkassen: auch andere Unternehmer dürfen die Unerfahrenheit von Minderjährigen nicht ausnutzen. Wer es dennoch versucht, riskiert mindestens eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. (gs)
(masi)