Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit Geschäftsaufnahme

Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften abgelehnt.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn der Gewerbebetrieb seine Tätigkeit wirklich aufgenommen hat. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Das Urteil (30.8.2012, Az.: IV R 54/10) klingt auf den ersten Blick durchaus positiv, hat aber durchaus unerwünschte Nebenwirkungen.

Der Fall: Geklagt hatte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, die am 16. Juni 2003 errichtet und am 8. August 2003 ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Inhaber meldete sich im September 2003 beim Finanzamt an und gab hier den 1. Januar 2004 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an. Schon im Oktober 2003 stellte er aber einen Vertriebs- sowie einen Betriebsleiter ein und unterschrieb einen Mietvertrag für einen Gewerberaum. Ebenfalls im Oktober gab er die gewerberechtliche Anmeldung ab, in der er den Beginn seiner Tätigkeit auf den 1. September 2003 datierte. Der eigentliche Laden wurde allerdings erst im Februar 2004 eröffnet.

In seiner Steuererklärung für 2003 machte der Kläger für die entstandenen Kosten einen Gewerbeverlust in Höhe von 107.687 Euro geltend. Das Finanzamt setzte im Gewerbesteuermessbescheid für 2003 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 Euro fest, lehnte allerdings auch die Anerkennung des angeblichen Verlustes ab. Den dazugehörigen Einspruch wies das Finanzamt ab, wogegen der Gewerbetreibende klagte.

So habe sich sein Unternehmen entgegen der Auffassung des Finanzamt sehr wohl schon im Jahr 2003 am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Jedenfalls würden doch die im Streitjahr entstandenen Veräußerungsgewinne (Anteile wurden an einen Teilhaber verkauft) doch der Gewerbebesteuerung unterliegen. So werden die Firma also einerseits wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, dürfe aber zugleich ihre Anlaufkosten nicht abziehen. Das weiche von der damals geltenden Rechtslage bei Kapitalgesellschaften ab, ohne dass sachliche Gründe dafür erkennbar seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar vertraten die Richter die Ansicht, dass der Unternehmer 2003 tatsächlich noch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilgenommen habe. Doch sei der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG von der bis dahin geltenden Rechtslage abgewichen. Das Gericht sehe in diesem Zusammenhang keinen Grund, warum Personengesellschaften, die der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG unterliegen, ihre Vorbereitungskosten nicht ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen sollten. Es sei nicht richtig, Personengesellschaften mit Beteiligungsverhältnissen zwar bei der Liquidation, aber nicht beim Betriebsausgabenabzug wie Kapitalgesellschaften zu behandeln.

Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Berufung ein und hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg: das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und abgewiesen. So beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs.1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und der Betrieb tatsächlich in Gang gesetzt worden sei. Während die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge und somit auch schon die Vorbereitungshandlungen erfasse, gehe es bei der Gewerbesteuer nur um Gewinne, die im laufenden Betrieb entstehen. Die Gewerbesteuer sei eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer. Vorbereitungen, wie die Anmietung eines Geschäftslokals, würden demnach zu den Dingen zählen, die gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtet bleiben. Diese Vorgabe würde gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften gelten, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Demnach sei für das Jahr 2003 kein Gewerbeverlust festzustellen, da der Betrieb zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgenommen worden war. (gs)
(masi)