Wenn der Arbeitgeber zu viel überweist

Der Blick auf den Lohnzettel zeigt: Der Chef hat zuviel Geld überwiesen. Aber freuen Sie sich nicht zu früh, denn das Versehen kann auch für Sie negative Folgen haben.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, in denen der Arbeitgeber versehentlich zuviel Gehalt bezahlt hat und dieses nach Monaten oder gar Jahren zurückfordert. Dass es sich bei solchen Überweisungen keinesfalls um Geschenke vom Chef handelt und warum es besser ist, wenn der Arbeitnehmer selbst auf so einen Fehler hinweist, erklärt Rechtsanwalt Alexander Bredereck.

Der Blick auf den Gehaltszettel zeigt: Der Arbeitgeber hat zuviel Lohn überwiesen. Muss der Arbeitnehmer seinen Chef auf diesen Fehler aufmerksam machen?

Bredereck: Unbedingt. Lässt der Arbeitnehmer die Sache einfach laufen, riskiert neben einem für ein weiteres gedeihliches Miteinander schädigenden Vertrauensverlust sogar den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Kann der Arbeitgeber dieses zuviel gezahlte Geld zurückfordern?

Bredereck: Grundsätzlich ja. Der Arbeitnehmer ist um dieses zu viel gezahlte Arbeitsentgelt ungerechtfertigt bereichert. Dem Arbeitgeber steht daher ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

Alexander Bredereck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

(Bild: Alexander Bredereck)

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen.

Kann der Arbeitgeber den Fehler ausgleichen, in dem er beim nächsten Mal den zuviel überwiesenen Betrag einfach einbehält?

Bredereck: Das kommt auf die Höhe des Betrages an. Der Arbeitgeber darf jedenfalls das laufende Gehalt nicht einfach auf Null setzen. Wie bei einer Lohnpfändung oder dem sonstigen Abzug von Ansprüchen des Arbeitgebers vom laufenden Arbeitsentgelt, muss dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall ein so genanntes Notbedarfsentgelt verbleiben. Der Arbeitnehmer muss sich und seine Familie weiter ernähren können.

Doch was passiert, wenn der Fehler weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zeitnah bemerkt wird? Kann der Arbeitgeber das Geld auch noch nach Monaten zurückfordern?

Bredereck: Es kommt drauf an. Einem solchen Rückzahlungsanspruch können verschiedene Rechtsgründe entgegenstehen. Ein Rückzahlungsanspruch könnte z.B. aufgrund tarifvertraglicher oder im Arbeitsvertrag vereinbarter Ausschlussfristen ausgeschlossen sein. Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer regelmäßig nach Treu und Glauben dann nicht auf eine solche Ausschlussfrist berufen, wenn er die Überzahlung hätte erkennen müssen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine erhebliche Überzahlung vorliegt (bejaht vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.5.2007, AZ 1 Sa 506/06: dort hatte eine Ärztin für eine Halbtagstätigkeit versehentlich des Entgelt für eine volle Stelle bekommen).

Sollte beispielsweise durch einen Fehler in der Buchhaltung jahrelang zuviel Geld geflossen sein und der Arbeitsvertrag keine Ausschlussklausel beinhalten, kann der Arbeitgeber also die volle Summe zurückverlangen?

Bredereck: Soweit auch keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen greifen, kann der Arbeitgeber das grundsätzlich bis zur Grenze der Verjährung. Der Anspruch des Arbeitgebers verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der Überzahlung oder grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Es ist für den Arbeitgeber also gar nicht so einfach, sein Geld zurückzubekommen.

Bredereck: Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Höhe des Betrages die Überzahlung mühelos hätte erkennen müssen, sollte er damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Geld auch einfacher zurückfordern kann. Im übrigen enthalten auch viele Arbeitsverträge Regelungen für die Rückforderung versehentlich überzahlten Entgelts. Hier wäre allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Regelung überhaupt wirksam vereinbart ist.

Im Zusammenhang mit der Rückforderung fällt oft auch der Begriff „Entreicherung“. Was genau ist damit gemeint?

Bredereck: Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das muss allerdings der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Soweit es sich um geringfügige Beträge handelt, kann sich der Arbeitnehmer auf einen so genannten Anscheinsbeweis berufen. In diesem Fall muss letztlich der Arbeitgeber beweisen, dass die Bereicherung weiter besteht. Das ist in der Praxis schwierig.

Bis zu welchem Betrag geht die Rechtsprechung von einem solchen Anscheinsbeweis aus?

Bredereck: Die Grenze dürfte ungefähr bei 10 Prozent der Gesamtbezüge, maximal jedoch 100 Euro pro Monat liegen (BAG, Urteil vom 18.1.1995, AZ: 5 AZR 817/93). In allen Fällen, die darüber liegen, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für Luxusausgaben verwendet hat. Das sind Ausgaben, die er ansonsten nicht gemacht hätte. Wer z.B. ausnahmsweise auf die Malediven geflogen ist, obwohl er sonst immer auf Usedom den Jahresurlaub verbringt, würde eine Luxusausgabe belegen können, die auch ersatzlos weggefallen ist.

Der Kauf einer goldenen Uhr wäre sicher auch eine Luxusausgabe?

Bredereck: Möglicherweise. Allerdings ist die Uhr dann regelmäßig noch vorhanden und müssten im Zweifel an den Arbeitgeber herausgegeben werden.

Darf ein Angestellter eigentlich davon ausgehen, dass die Buchhaltung seines Arbeitgebers schon alles richtig macht oder ist er verpflichtet, seine Lohnabrechnung regelmäßig auf Richtigkeit zu prüfen?

Bredereck: Wenn man die oben dargestellten Folgen bedenkt, ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, seine Entgeltabrechnungen genau zu überprüfen. Außerdem: Es könnte ja auch zu wenig Entgelt abgerechnet und ausgezahlt worden sein. Hier riskiert auch der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm später etwaige Ausschlussfristen entgegenhält.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Fehler bemerkt, ihn aber nicht meldet und das Geld einfach behält? Riskiert er damit die Kündigung und ist ein solches Verhalten vielleicht sogar strafbar?

Bredereck: Eindeutig ja. Allerdings kommt es hier auch wieder darauf an, ob dem Arbeitnehmer später die Kenntnis nachgewiesen werden kann. Gibt es für die Kenntnis Zeugen, etwa weil der Arbeitnehmer über die Zahlungen mit seinen Arbeitskollegen geredet hat, lässt sich der Vorsatz beweisen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer sowohl mit einer fristlosen Kündigung, als auch mit einer Strafanzeige wegen Betruges durch Unterlassen der Aufdeckung des Irrtums des Arbeitgebers rechnen.

Und wenn es keine Zeugen gibt?

Bredereck: Der Vorsatz lässt sich regelmäßig schwer beweisen. Die Rechtsprechung geht ab einer bestimmten Höhe der Überzahlung davon aus, dass der Arbeitnehmer diese auch bemerkt hat, bzw. hätte bemerken müssen. In eindeutigen Fällen kommt dann auch hier eine (fristlose) Kündigung in Betracht.

Und wenn er den Fehler tatsächlich nicht bemerkt hat, ihm das von seinem Arbeitgeber aber unterstellt wird, wie kann er sich dagegen wehren?

Bredereck: Kündigt der Arbeitgeber, sollte der Arbeitnehmer in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Im Fall einer Strafanzeige gilt grundsätzlich: Keine Angaben ohne vorherige Akteneinsicht. Gegen den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer die oben bereits dargestellten vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten. (gs)

(masi)