Doppelte Schufa-Einträge sind unzulässig

Unzutreffende Negativeintragungen bei der Schufa sind keine Kleinigkeit. Deshalb müssen Gläubiger bei der Informationsweitergabe besondere Sorgfaltspflicht walten lassen.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein falscher Eintrag bei der Schufa kann zu ungerechtfertigter und massiver Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit eines Kunden führen. Deshalb ist auch die doppelte Eintragung einer Forderung keine unbedeutende Kleinigkeit, sondern irreführend sowie vertrags- und rechtswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt (vom 07.03.2012, Az.: 26 U 65/11).

In dem Fall ging es um einen Geschäftskunden, der bei der Postbank ein Konto eröffnet und sich in diesem Zusammenhang mit der Weitergabe der Daten an die Schufa einverstanden erklärt hatte. Später war hier eine Darlehensforderung in Höhe von 1.800,01 Euro entstanden. Diesen Fehlbetrag hatte der Kunde später ausgeglichen. Zuvor hatte die Postbank die Information aber schon an die Schufa weitergegeben. Dort fand sich der Eintrag über die Forderung nun zweimal, denn auch der mit dem Forderungseinzug Beauftragte gab die Information weiter. Auch der Schufa fiel das offenbar nicht auf und so fanden sich in den Daten des Kunden zwei Einträge in dieser Höhe – einmal hieß der Gläubiger "Deutsche Postbank AG" und einmal "Postbank AG".

Der betroffene Geschäftskunde klagte gegen diese doppelte Eintragung. Diese war zwischenzeitlich wegen zeitlichen Ablaufs ohnehin getilgt worden, doch das genügte dem Geschäftsmann nicht. Er wollte festgestellt wissen, dass unzutreffende Negativeintragungen nicht als von vornherein bedeutungslos eingestuft werden dürfen. Mit dieser Auffassung hatte jedenfalls die Bank auf eine entsprechende Beschwerde reagiert.

Wie das Kammergericht Berlin bestätigt, handelt es sich bei einer solchen doppelten Negativeintragung aber keinesfalls um eine Kleinigkeit, die zu vernachlässigen ist. Vielmehr sei der Gläubiger, in diesem Fall also die Bank, in der Pflicht, Daten über ihre Forderungen nur unmissverständlich und wahrheitsgemäß an die Schufa zu übermitteln. Dagegen habe sie auf jeden Fall verstoßen, indem sie über ihren Beauftragten neben der eigenen Eintragung nochmal eine Forderung der "Postbank AG" eintragen ließ, obwohl eine solche nicht bestand und auch ein Unternehmen dieses Namens gar nicht existiert. So etwas sei entgegen der Auffassung der Bank keinesfalls als bedeutungslos einzustufen. Denn Schufa-Einträge würden nicht nur von geschultem Personal gelesen, dem eine solche Doppeleintragung unter Umständen noch auffiele. Deshalb müsse in so einem Fall vielmehr von einer massiven Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Geschäftsmannes ausgegangen werden.

Die Bank wurde verpflichtet, sich um eine Berichtigung bei der Schufa zu kümmern. Es müsse im Hinblick auf die Berechnung der Score-Werte wieder ein Zustand hergestellt werden, als hätte es den zweiten Negativeintrag nicht gegeben.

Tatsächlich darf eine Datenübermittlung an die Schufa nur nach sorgfältiger Prüfung und bei erwiesenermaßen vertragswidrigem Verhalten des Schuldners erfolgen. Als Druckmittel zur Durchsetzung der Forderungen darf der Eintrag jedoch nicht genutzt werden. (gs)
(masi)