Neue Urteile zu Kontogebühren

Immer wieder gibt es Ärger mit den Gebühren, die Banken für ihre Dienste erheben. In drei neuen Urteilen wiesen die Richter die Finanzdienstleiter deutlich in die Schranken.

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Von
  • Marzena Sicking

Um Menschen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, ein Minimum für den Lebensunterhalt zu sichern, hat der Gesetzgeber das so genannte Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Hier wird ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen (derzeit 1028,89 Euro pro Monat zzgl. weiterer Beträge für Unterhaltspflichten oder besondere Bedürfnisse) vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt und kann seine laufenden Kosten bezahlen. Die Banken sind verpflichtet, dieses Konto einzurichten bzw. auf Wunsch des Kunden sein bestehendes Girokonto in ein "P-Konto" umzuwandeln. Aus dieser Pflicht versuchen die Finanzdienstleister aber immer Kapital zu schlagen.

Schon im März hatte das Oberlandesgericht Bremen einer Bank untersagt, erhöhte Kontogebühren für ein P-Konto zu verlangen. Diese Auffassung hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt im Revisionsverfahren bestätigt. Parallel dazu wurde ein weiterer Fall entschieden, bei dem es ebenfalls um erhöhte Gebühren für ein P-Konto ging. Auch hier unterlag die Bank.

Wie die Richter erklärten, sind Vertragsklauseln, die besagen, dass der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto künftig eine höhere Kontoführungsgebühr zu bezahlen hat, unwirksam. Auch bei der Neueinrichtung eines P-Kontos darf die Bank nur Gebühren verlangen, die auf dem Niveau eines Standardkontos mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegen.

In beiden Verfahren hatten Verbraucherschutzzentralen erfolgreich gegen die hohen Gebühren geklagt, die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat nun zurückgewiesen. Zur Begründung erklärten die Richter, das P-Konto stelle keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto dar. Zu den Nebenleistungen, die mit einem P-Konto einhergehen seien die Kreditinstitute nach § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet. Eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung, die die Gebühr erklären würde, sei nicht erkennbar. Vielmehr handle es sich um den Versuch, Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Banken gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Kunden abzuwälzen. Der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB würden diese Klauseln deshalb nicht standhalten. Vielmehr würden die beanstandeten Regelungen die Kunden unangemessen benachteiligen und sind damit unwirksam (Urteile vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12.

Die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto gelten für alle Kunden, hier wird nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer unterschieden, wie Bianca Skutnik, Rechtschutzexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) erklärt: "Jede natürliche Person kann ein P-Konto einrichten lassen, sich also vor Pfändungen schützen lassen, unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt durch unselbstständige (Lohn, Gehalt) oder durch selbstständige Arbeit erwirtschaftet worden ist."

Geschützt sei jeder Schuldner als natürliche Person, das heißt, das Arbeitseinkommen oder das sonstige Einkommen, das gemäß § 850c Zivilprozessordnung unpfändbar ist. Der Pfändungsschutz knüpft daher nicht an die Art der Einkünfte auf dem Pfändungsschutzkonto an. Der Pfändungsschutz gilt unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte, wie Renten, Pensionen, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Dies habe den Vorteil, dass weder die Kreditinstitute noch die Vollstreckungsgerichte nachprüfen müssen, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt.

Teure Kontoumwandlung

Eine Schlappe hat auch die Santander Consumer Bank AG vor dem Landgericht Mönchengladbach erlitten. Sie hatte einem Verbraucher schriftlich mitgeteilt, dass sein bisheriges Kontomodell "Giro4Free" in das Premium-Modell "GiroStar" umgewandelt werde. Die Kontoführung bleibe im ersten Jahr gebührenfrei, danach seien monatlich 5,99 Euro fällig. Der Kunde habe acht Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen, falls er damit nicht einverstanden sei.

Wie die Richter erklärten, ist eine Bank nicht dazu berechtigt, das Konto des Kunden ohne seine Zustimmung einseitig umzustellen. Dafür wäre mindestens ein Änderungsvorbehalt in den AGB notwendig, der hier nicht vorlag. Ein Änderungsvorbehalt, der besagt, dass die Bank ihre AGB ändern darf und die Kunden in so einem Fall von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können, erfasse solche Entgeltregelungen nicht. Auch dürfe die Zustimmung des Kunden nicht durch Schweigen herbeigeführt werden. Für Kontoänderungen reicht es also nicht aus, dass der Kunde nicht widerspricht, er muss ausdrücklich zustimmen (Urteil vom 26.11.2012, Az. 8 0 62/12). (gs)
(masi)