Werbung mit Testergebnissen

Wer mit guten Testergebnissen werben will, darf dem Verbraucher nicht verschweigen, dass es auch noch bessere Wertungen gab. So jedenfalls ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest werben will, muss nicht nur die Note, sondern auch die Platzierung im Gesamtranking nennen. Dies gilt insbesondere, wenn es mehrere Konkurrenzprodukte gab, die eine bessere Wertung erhalten haben und die eigene Benotung somit nur noch durchschnittlich war. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6U 186/11).

Beklagt wurde der Hersteller eines Nassrasierers, der in einem TV-Werbespot für sein Produkt geworben hatte. In einem Test der Stiftung Warentest war der Rasierer mit der Endnote "gut" bewertet worden. Auch darauf wurde im Werbespot hingewiesen. Die Information, dass der Rasierer damit im Gesamtranking nur den sechsten von insgesamt 15 Plätzen erreichte, ließ der Hersteller allerdings aus.

Ein Konkurrent klagte dagegen und hatte bereits vor dem zuständigen Landgericht Erfolg. Nun wies das OLG Frankfurt die dagegen gerichtete Berufung ab. Die Richter bestätigten, dass der Rang im Gesamttest unbedingt deutlich gemacht werden muss, da es sich um eine wesentliche Information für den Verbraucher handle. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen mehrere Produkte der Konkurrenz mit "sehr gut" und damit mit einer deutlich besseren Note abgeschnitten hätten. Es liege im Interesse des Verbrauchers über das tatsächliche Abschneiden des Produktes im Rahmen der Gesamtbewertung informiert zu werden. Denn die Information darüber, wie die Bewertung im Umfeld mit den Konkurrenzprodukten einzuordnen ist, sei wesentlich für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Werde nicht über die Anzahl der besseren Ergebnisse informiert, könne das irreführend sein. Das gelte auch für den Fall, dass die Tester dem Produkt eine überdurchschnittliche Qualität attestiert haben.

Dem Unternehmer sei zumutbar, bei der entsprechenden Werbung erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt. Dies könne geschehen, indem er den Rangplatz benennt, die erzielte Durchschnittsnote angibt oder mitteilt, welche Notenstufen wie oft erreicht wurden.

Die Einwände, die das beklagte Unternehmen gegen die Methodik vorgebracht hat, die dem Test der Stiftung Warentest zugrunde liegen, wollte das Gericht auch nicht folgen: solange der Hersteller selbst mit dem Testergebnis werbe, sei sein Hinweis auf angebliche Schwachpunkten im Test ohne Bedeutung. (gs)
(masi)