Schleichwerbung auf Wikipedia ist verboten

Auf Wikipedia erwarten die User Informationen und keine Schleichwerbung. Wer hier für seine Produkte werben will, muss die PR deutlich als solche kennzeichnen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Verschleierung des Werbecharakters liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer diese nicht klar und eindeutig erkennen können. Diese Art von Schleichwerbung ist verboten, denn der Verbraucher soll nicht über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen getäuscht werden. Das gilt nicht nur für klassische Werbemaßnahmen, sondern auch für Einträge in Wikipedia. Hier sogar ganz besonders, denn auf diese Plattform erwarten die User Informationen und keine werblichen Einträge. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt und einen entsprechenden Eintrag untersagt (Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 29 U 515/12).

Vor Gericht stand der Geschäftsführer eines Unternehmens, der unter anderem indische Weihrauchpräparate nach Deutschland importiert. Auf Wikipedia hatte er einen Beitrag zum Thema Weihrauchpräparate veröffentlicht und hier Behauptungen aufgestellt, die einem Wettbewerber sauer aufstießen. Unter anderem wies er darauf hin, dass ein bestimmtes Präparat in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel in allen Apotheken erhältlich sei. Es handelte sich um eines der Produkte, die er importierte und tatsächlich über Apotheken vertrieb. Der Geschäftsführer kommentierte seinen Beitrag außerdem im Diskussionsforum. Hier gab er sich als Vertreter des Unternehmens zu erkennen.

Sein Konkurrent beantragte eine einstweiligen Verfügung. Dem Unternehmer sollte untersagt werden, die getroffenen Aussagen in Wikipedia aufzustellen und zu wiederholen, da es sich nach Ansicht seines Wettbewerbers um verschleierte Werbung handele. Das Landgericht München gab dem Antrag statt, das OLG München bestätigte das Urteil.

Wie die Richter erklärten, sei der Beitrag des Geschäftsführers keine private Äußerung, sondern eine geschäftliche Handlung, die er zugunsten seines Unternehmens vorgenommen habe. Das sei auch daraus ersichtlich, dass er den Eintrag nicht unter seinem Namen, sondern unter dem seiner Firma reingestellt habe. Außerdem sei der Text eindeutig darauf ausgerichtet, den Absatz der von seiner Firma importierten Produkte zu fördern. Schließlich habe der Geschäftsführer ausdrücklich auf seine Produkte und den Vertrieb über Apotheken hingewiesen.

Wie die Richter erklärten, sei dieser geschäftliche Charakter des Artikels auf Wikipedia für die User aber keinesfalls sofort erkennbar. Zwar sei den Internetnutzern bewusst, dass jeder auf Wikipedia Beiträge verfassen darf, dennoch erwarte man hier üblicherweise nur neutrale Beiträge und keine Wirtschaftswerbung. Somit handele es sich um verschleierte und damit tatsächlich unzulässige Werbung, weshalb es sich bei dem Beitrag um unzulässige verschleierte Werbung handele. Obwohl den Internetnutzern bewusst sei, dass grundsätzlich jedermann Beiträge bei Wikipedia verfassen könne, geht das OLG München davon aus, dass die Verbraucher dort keine Wirtschaftswerbung, sondern vielmehr neutrale Beiträge Dritter erwarten würden. Der Argumentation des Beklagten, dass doch aus seinen Diskussionsbeiträgen ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer des Unternehmens der Verfasser des Artikels sei, wollten die Richter nicht folgen. Von den meisten Usern würden diese Kommentare gar nicht wahrgenommen werden und würden deshalb nicht weiter ins Gewicht fallen.

Unternehmen, die Beiträge mit werblichem Charakter auf Wikipedia verfassen oder verfassen lassen, müssen deutlich kennzeichnen, dass es sich nicht um neutrale Artikel handelt, sondern um Eigen-PR, die der Absatzförderung dienen soll. Wer das nicht tut, riskiert mindestens eine Abmahnung vom Wettbewerber. Noch besser ist es, solche Werbe-Beiträge komplett zu unterlassen, denn erfahrungsgemäß kommen sie bei Wikipedia-Nutzern nicht gut an und hätten somit ihr Ziel ohnehin verfehlt. (gs)
(masi)