Leistungsschutzrecht: Bundesregierung erwartet gerichtlichen Klärungsbedarf

Beispielsweise bei Mikrobloggingdiensten wie Twitter sieht die Bundesregierung die Gerichte am Zug, ob das Leistungsschutzrecht für Presseverlage bei Tweets mit Links anzuwenden ist oder das Zitatrecht gilt.

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Von
  • Falk Lüke

Im Streit um das geplante Leistungsschutzrecht hat die Bundesregierung nun auf eine kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/11607 der Linkspartei im Bundestag geantwortet. In der Antwort, die heise online vorliegt, betont der für die Bundesregierung antwortende Staatssekretär im Bundesjustizministerium Max Stadler, dass das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger kein Hindernis für innovative Geschäftsmodelle sei, sondern Marktgerechtigkeit herstelle.

Das Leistungsschutzrecht soll das Verhältnis zwischen den Internet-Inhalten der Verlage und den Betreibern von Suchmaschinen wie Google regulieren. Sollte der Entwurf wie von der Regierung geplant Gesetz werden, gibt es den Verlagen "das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen". Damit könnten die Verlage etwa auch für die Veröffentlichung kurzer Auszüge ihrer Inhalte auf Suchmaschinen und News-Aggregatoren wie Google News Lizenzgebühren verlangen. Viele Kritiker befürchten allerdings auch, dass beispielsweise private Blogger betroffen seien, schon Verlinkung unter das Gesetz falle und eine neue Abmahnwelle drohe.

Das Geschäftsmodell von gewerblichen Suchmaschinenanbietern und vergleichbarer Dienste sei "in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen", betont das Bundesjustizministerium nun in der Antwort auf die Anfrage. Für einiges Erstaunen dürfte sorgen, dass die Bundesregierung jedoch ebenfalls angibt, "keine eigenen belastbaren statistischen Daten" zum Wertschöpfungsmechanismus der Beziehung zwischen Suchmaschinen und Verlagswebseiten zu besitzen und auch keine anderen nennt.

Eine der schwierigsten Fragen des Leistungsschutzrechts für Presseverlage sieht die Bundesregierung durch den Gesetzesentwurf geregelt an: Der nun zu schützende Gegenstand sei "die erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers als immaterielles Gut". Damit gelte für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auch der gleiche Maßstab wie für das bereits existierende Leistungsschutzrechts für Tonträgerhersteller: Auch kleinste Textauszüge ("Snippets") seien ebenso geschützt, so wie Tonträgerherstellerleistungen nach dem "Metall auf Metall"-Urteil des Bundesgerichtshofs geschützt seien.

Einen großen Stolperstein hat die Bundesregierung aber selbst identifiziert: Bei Mikrobloggingdiensten wie Twitter geht auch die Bundesregierung von einem erheblichen gerichtlichen Klärungsbedarf aus, ob "eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint".

Nicht nur solche Dienste, die das gesamte Internet durchsuchten, sondern auch Teile durchsuchende Dienste seien gemeint, schreibt die Bundesregierung, solange sie "nach Art einer Suchmaschine" agierten. Davon abzugrenzen seien jedoch Dienste, bei denen Internet-Nutzer nach eigener Wertung Auswahlen von Presseerzeugnissen darstellten. Auch wo diese Grenzen im Einzelfall verliefen, müssten die Gerichte klären, meint die Bundesregierung.

Die Abgeordneten der Linkspartei hatten der Bundesregierung insgesamt 15 Fragen insbesondere zum Begriff der "Suchmaschine" sowie zum Verhältnis des Leistungsschutzrechts zu Blogs und zu Social Media-Angeboten wie Twitter und Facebook gestellt. Für Blogger hat die Bundesregierung jedoch auch eine gute Nachricht im Gepäck: Auch wer ein Blog betreibt, könnte das Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nehmen, sofern die Kriterien erfüllt werden.

Von der Linksfraktion, die Anfrage an die Bundesregierung stellte, kommt Kritik an diesen Antworten: "Die Bundesregierung hat indirekt alle Befürchtungen über die Unwägbarkeiten des Leistungsschutzrechts bestätigt. Die ungeklärten Fragen bleiben ungeklärt, statt dessen verweist sie auf die Gerichte", kritisiert Petra Sitte, technologiepolitische Sprecherin der Linksfraktion die Antwort. "Auch Anbieter wie Facebook, Twitter und nahezu das gesamte Social Web könnten unter das Leistungsschutzrecht fallen. Die Gerichte müssen künftig entscheiden, ob in ihrem Fall bereits das unkommentierte Posten und Verbreiten entsprechender Links, die im Pfad der URL eine Überschrift aus einem Presseartikel wiedergeben, durch Dritte als lizenzierungspflichtig anzusehen ist." (jk)