Private Telefonkosten als Werbungskosten abziehbar

Wer über einen längeren Zeitraum Auswärts tätig ist, darf Telefonkosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch für private Gespräche.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 4 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

An Telefonkosten für private Gespräche mit Freunden oder Familie beteiligt sich das Finanzamt üblicherweise nicht. Denn hierbei handelt es sich um sogenannte steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum beruflich verreisen muss. Bei einer Auswärtstätigkeit, die mindestens eine Woche beträgt, können die Telefonkosten nämlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Das gilt auch für Gespräche, die privaten Inhalt haben. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (vom 5.7.2012, Az.: VI R 50/10).

Geklagt hatte ein Bundeswehrmitarbeiter, der während eines längeren Auslangseinsatzes Telefongespräche mit Freundin und Angehörigen geführt hat. Die Kosten in Höhe von 252 Euro wollte er in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, doch das Finanzamt lehnte ab. Seine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht hatte Erfolg, nun hat auch der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamts abgewiesen.

Zwar fallen Telefonate privaten Inhalts genau wie Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Bekleidung unter den § 12 Nr. 1 EStG und gelten somit als nicht abzugsfähige Lebensführungskosten. Doch es gibt Ausnahmen und von denen können Arbeitnehmer, die sich über einen längeren Zeitraum im Auswärtsdienst befinden, profitieren.

Bei ihrem Urteil verwiesen die Richter auf die bisherige Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung. Obwohl es auch hier Überschneidungen mit dem rein privaten Bereich gäbe, dürften Telefonkosten mit der Familie als Werbungskosten abgesetzt werden. Allerdings nur in einem streng gefassten Rahmen: Pro Woche kann ein 15-minütiges Telefonat steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn es anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend gemacht wird, beides ist nicht möglich.

Wie die Richter erklärten, basiere die Rechtsprechung auf dem Gedanken, die private Veranlassung werde durch die beruflich bedingte Abwesenheit überlagert. Soll heißen: wer aus beruflichen Gründen unterwegs ist und nicht nach Hause fahren kann, muss zum Telefon greifen, um wichtige Dinge zu klären. Damit ist der Aufwand also sehr wohl beruflich bedingt. Diese Wertung lasse sich generell auf alle Formen der Auswärtstätigkeit übertragen. Wer Dienstreisen unternimmt, die länger als eine Woche dauern, kann seine Telefonkosten also künftig ebenfalls absetzen. Stundenlanges Liebesgeflüster sollte man sich aber verkneifen: Die 15-Minuten-Regel gilt auch hier. (gs)
(masi)