Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Arbeitgeber müssen im Zeugnis keinen Dank und keine guten Wünsche an den Arbeitnehmer aussprechen. Pflicht ist lediglich die Beurteilung der Leistung.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Annahme, dass Arbeitgeber zu bestimmten Formulierungen im Arbeitszeugnis verpflichtet sind, ist falsch. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klar gestellt hat (vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11), muss das einfache Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, außerdem darf der Arbeitnehmer Angaben zu Leistung und Verhalten und damit ein sogenanntes "qualifiziertes Zeugnis" verlangen. Mehr sieht der Gesetzgeber aber nicht vor. Demnach ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu beenden, in der er dem Arbeitnehmer für seine Dienste dankt, sein Ausscheiden bedauert oder ihm gute Wünsche für die Zukunft mitgibt. Solche persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nach Ansicht der Arbeitsrichter nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Eine unerwünschte Schlussformel muss der Arbeitnehmer aber auch nicht hinnehmen.

Geklagt hatte der ehemalige Leiter eines Baumarkts. Er erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, das seine Arbeit und sein Verhalten als überdurchschnittlich bewertete. Beendet wurde es mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Ex-Mitarbeiter empfang den Schlusssatz als unzureichend und forderte eine Änderung, da der aktuelle Abschluss sein gutes Zeugnis sonst entwerten würde. Er forderte die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Das zuständige Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch wenn man der Ansicht, der Schlussatz würde das Zeugnis abwerten, nicht widersprach. Wie die Richter erklärten, seien Schlusssätze, mit denen persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck gebracht werden, tatsächlich nicht "beurteilungsneutral". Sie seien durchaus dazu geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Doch auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, dem Arbeitnehmer häufig für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Akzeptieren muss der Arbeitnehmer die ungewollte Formulierung aber nicht: Steht diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang, könne er deren Löschung fordern. Denn der Arbeitgeber könne dazu verpflichtet werden, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung haben Arbeitnehmer aber nicht. (gs)
(masi)