Neue Regeln in der Zwangsvollstreckung

Am 1. Januar tritt ein neues Gesetz in Kraft. Es bringt wesentliche Änderungen für das Zwangsvollstreckungsrecht mit sich.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Seit 2009 wird an den neuen Regelungen zur Zwangsvollstreckung gefeilt. Verfahren, verfügbare Hilfsmittel und Sanktionen sollten nach massiver Kritik an den bisherigen Regeln an die heutige Zeit angepasst werden. Die Ergebnisse wurden in das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aufgenommen, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Darauf weist das Justizportal des Bundes und der Länder aktuell hin.

Das neue Gesetz soll Gläubigern die Beschaffung von Informationen, die zur Eintreibung titulierter Forderungen via Zwangsvollstreckung nötig sind, wesentlich erleichtern. So soll die Auskunft eines betroffenen Schuldners über seine Vermögensverhältnisse künftig in einem elektronischen Dokument abgespeichert und in einer Datenbank des Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden. Solche Zentralen Vollstreckungsgerichte werden in jedem Bundesland errichtet. Der Abruf dieser Vermögensverzeichnisse wird zukünftig für ausgewählte Personen wie Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen länderübergreifend möglich sein.

Damit auch die für Gläubiger schnell an für sie wichtige Informationen gelangen, soll es außerdem auch ein bundesweit zugängliches Schuldnerverzeichnis geben. Dafür werden die Länderschuldnerverzeichnisse in einem bundesweiten Portal repliziert. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister soll wie bisher jedem gestattet sein, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Das bundesweite Portal soll ebenfalls ab dem 1.Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar sein.

Wichtig: Bisher erhielten Gläubiger die Vermögensauskunft erst, wenn sie bereits eine Zwangsvollstreckung erfolglos versucht hatten. Diese Voraussetzung entfällt, nun dürfen die Informationen bereits vor der Zwangsvollstreckung angefordert werden.

Ob der vereinfachte Zugang zu den Vermögensauskünften die Gläubiger weiterbringt, wagen zumindest einige Experten zu bezweifeln. Bernd Drumann etwa, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH sieht eine Schwäche des neuen Gesetztes darin, das vorausgesetzt werde, dass der Schuldner tatsächlich sein gesamtes Vermögen offenlegt und dem Gläubiger somit ehrlich mitteilt, was bei ihm auf Basis dieser Auskunft gepfändet werden kann. Drumanns Erfahrungen sind andere: „Oft ist das erstellte Verzeichnis das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt wird.“ (gs)
(masi)