GmbH: Eingeschränkte Haftung für Wettbewerbsverstöße

GmbH-Geschäftsführer können nach einem aktuellem Urteil nicht für jeden angeblichen Wettbewerbsverstoß persönlich haftbar gemacht werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Geschäftsführer einer GmbH mussten bisher hinnehmen, dass sie im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung meist auch persönlich in Anspruch genommen wurden. Wenn es nach der aktuellen Entscheidung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin geht, ist das in Zukunft aber nicht mehr so einfach möglich: Die Richter haben eine grundsätzliche persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße verneint (Urteil vom 13.11.2012, Az.: 5 U 30/12).

Den GmbH-Geschäftsführer persönlich verantwortlich zu machen, kommt demnach nur unter ganz bestimmten Umständen in Frage. Nämlich nur, wenn der Geschäftsführer erwiesenermaßen Kenntnis von einer unzulässigen geschäftlichen Handlung und damit die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern.

Die Klage richtete sich gegen den Geschäftsführer eines Erdgas-Anbieters in Berlin. Seinem Unternehmen wurde vorgeworfen, seine Vertriebsmitarbeiter hätten bei Haustürwerbung den Eindruck erweckt, die Firma sei mit dem Wettbewerber, bei dem die Angesprochenen einen Vertrag hatten, geschäftlich verbandelt und sogar in dessen Auftrag unterwegs. Ein Wechsel würde sogar Gutschriften und Preisreduzierungen mit sich bringen. Damit sei den Verbrauchern verschleiert worden, dass die ihnen vorgelegten Unterlagen zu einem Anbieterwechsel führen würden. Der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben, wogegen der Geschäftsführer Berufung einlegte. Er sehe sich nicht in der persönlichen Haftung für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens.

Das Kammergericht Berlin schloss sich seiner Auffassung an. Auch wenn die Vorwürfe gegen die Vertriebsmitarbeiter berechtigt sein sollten, könne der Geschäftsführer persönlich nicht auf Unterlassung verklagt werden. Hier bestehe weder Wiederholungs-, noch Erstbegehungsgefahr. Der Geschäftsführer habe den Wettbewerbsverstoß auch nicht begangen. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung aber Voraussetzung dafür, dass der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden könnte. In diesem Fall habe der Manager die Tat aber gar nicht selbst begangen, sondern nach eigenen Angaben nicht einmal Kenntnis davon gehabt. Anderweitige Behauptungen der Kläger seien rein spekulativ.

Die Grundsätze der Störerhaftung, mit denen die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ursprünglich begründet worden ist, lassen sich hier ebenfalls nicht mehr anwenden, da der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zumindest in Bezug auf das Wettbewerbsrecht aufgegeben hat. Auch bestehe keine sogenannte allgemeine Verkehrspflicht, die den Geschäftsführer zwingt, solchen Wettbewerbsrechtsverletzungen stets vorbeugen zu müssen.

Wie Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. erklärt, dürfte dieses Urteil in der Praxis durchaus Auswirkungen haben: "In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer in vielen Handlungen z.B. im Bereich der Werbung nicht involviert. Hier dürfte die Haftung daher auszuschließen sein." In der Konsequenz bedeute diese Urteil, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur noch in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechtsverletzungen haften muss. "Dennoch ist dies kein Freibrief, ohne Rücksicht auf das geltende Recht zu werben. Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin vor jeder Werbemaßnahme geprüft werden", erläutert Albrecht. (map)
(masi)