Mit Spenden die Steuer mildern

Zu Weihnachten haben viele Unternehmer auf Kundengeschenke verzichtet und stattdessen Geld gespendet. Damit sich das auch steuerrechtlich auszahlt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Von Spenden für den guten Zweck profitieren nicht nur die Hilfsbedürftigen. Auch der spendable Steuerzahler kann von seiner Großzügigkeit profitieren, denn er kann seine Gaben von der Steuer absetzen. Und zwar zum Teil sogar ohne Spendenbescheinigung. Vorausgesetzt, das Geld floss an eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation. Welche Organisationen genau darunter fallen, ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) des deutschen Steuerrechts geregelt.

Allerdings ist die Unterstützung des Finanzamts nicht grenzenlos: Abzugsfähig sind Beträge von bis zu 20 Prozent der Einkünfte. Mehr werden die meisten Steuerzahler ohnehin nicht spenden. Falls doch, können sie die aktuell nicht abzugsfähigen Beträge auch noch in den folgenden Jahren steuersparend einbringen. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.

Damit die Spenden steuermildernd geltend gemacht werden können, muss dem Finanzamt allerdings ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Verlangt wird dafür eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. Nur in Ausnahmefällen genügen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung. Die werden meistens akzeptiert, wenn es sich um besondere Spendenaktionen in Zusammenhang mit aktuellen Katastrophenfällen handelt, bei denen Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf ein Sonderspendenkonto getätigt werden. Auch bei Spenden bis maximal 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts (darunter fallen dann z.B. kommunale Krankenhäuser oder Universitäten) reichen ein Kontoauszug oder eine Kopie vom Online-Banking, der sogenannte "vereinfachte Spendennachweis". Allerdings müssen auch hier wichtige Daten, wie Name und Kontonummer von Spender und Empfänger, Betrag und Buchungstag ersichtlich sein. Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbands in der Regel aber nicht aus.

Bei Kleinspenden bis 200 Euro an private Organisationen wie beispielsweise Behindertenwerkstätten, aber auch Parteien, muss ein Beleg mit Pflicht-Angaben für das Finanzamt ausgestellt werden.

Wichtig: Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden. Während die Zuwendung an den Sportverein oder die Partei als Spende abzugsfähig ist, ist es der Mitgliedsbeitrag in der Regel nicht. (map)
(masi)