Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, kann er Reisekosten geltend machen. Aber nur, wenn die Versetzung nur vorübergehend ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Finanzbeamter hat gegen sein zuständiges Finanzamt geklagt, dass ihm die steuerliche Anerkennung seiner Reisekosten verweigert hatte. Der Mann war von seinem Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen vom Finanzamt Göttingen an die Landesfinanzschule Niedersachsen versetzt worden und zwar für die voraussichtliche Dauer von rund drei Jahren.

In seinen dazugehörigen Einkommensteuererklärungen setzte der Mann für insgesamt 136 Tage im Jahr Fahrtkosten für jeweils 138 Kilometer als Werbungskosten an. Dann überlegte er es sich allerdings anders und legte Einspruch gegen den dazugehörigen Steuerbescheid ein. Die Fahrten zwischen und Wohnung und Arbeitsstätte sollten seiner Ansicht nach aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien, nicht mehr als Werbungs-, sondern als Reisekosten behandelt werden. Damit hätte er deutlich höhere Kosten als ursprünglich absetzen können.

Das Finanzamt sah das jedoch anders und begründete seine Ablehnung damit, dass der neue Einsatzort schließlich als regelmäßige Arbeitsstätte zu betrachten sei. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Versetzung zeitlich befristet wurde. Der Kläger hätte sich bei drei Jahren durchaus darauf einrichten können, dass die Versetzung dauerhaft sei.

Der 3. Senat des niedersächsischen Finanzgerichts lehnte die dagegen gerichtete Klage des Steuerzahlers ab. Das Finanzamt habe den Abzug der Kosten zu Recht nur begrenzt zugelassen. Eine Arbeitsstelle, an die der Steuerpflichtige für einen Zeitraum von drei Jahren versetzt wurde, sei eine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur begrenzt als Werbungskosten abziehbar seien.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Mittelpunkt der dauerhaften beruflichen Tätigkeit und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Also der Betrieb, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist und den er fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Zwar sei die Versetzung des Steuerzahlers zeitlich begrenzt gewesen, so die Richter, doch bei einer Dauer von drei Jahren könne nicht mehr von gelegentlicher oder vorübergehender Tätigkeit gesprochen werden. Doch nur in solchen Fällen könnten Fahrtkosten als Reise- und nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (Urteil vom 22.08.2012, Az.: 3 K 293/11). (gs)
(masi)