Gleiches Recht für alle

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung darf vom Finanzamt nicht ohne wichtigen Grund geändert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, hat zwei Vorteile: Erstens muss er sich nicht selbst um die Steuererklärung kümmern und zweitens kommt er in den Genuss einer verlängerten Abgabefrist. Er muss seine Steuererklärung nämlich erst bis zum 31.12. abgeben.

Zwar haben Finanzämter durchaus die Möglichkeit, im Einzelfall von dieser verlängerten Frist abzuweichen und eine frühere Abgabe zu fordern. Allerdings müssen sie dafür einen guten Grund haben.

Den sah der Steuerzahler, der sein zuständiges Finanzamt verklagte, aber nicht. Er war aufgefordert worden, die Steuererklärung nicht bis Ende des Jahres, sondern schon bis zum 1. August abzugeben. Eine ausreichende Begründung dafür hatte er seiner Ansicht nach nicht bekommen. Man hatte ihn lediglich darauf hingewiesen, dass Erklärungen früher angefordert werden könnten, wenn z.B. hohe Abschlusszahlungen zu erwarten seien oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordern. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und bei vorliegen wichtiger Gründe gewährt werden könne.

Das sah der Steuerzahler nicht ein und wollte vor Gericht klären lassen, ob er tatsächlich zu einer früheren Abgabe verpflichtet werden kann. Er habe nur eine mangelhafte Begründung für das Vorgehen erhalten, eine individuelle Interessenabwägung sei nicht zu erkennen, so der Kläger. Warum gerade er von der vorgezogenen Frist betroffen sei, sei für ihn oder seinen Steuerberater nicht nachvollziehbar.

Vor dem 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg erklärte das zuständige Finanzamt, man sei um eine gleichmäßige Auslastung des Personals bemüht und habe, um Arbeitsspitzen zu vermeiden, Steuererklärungen tatsächlich teilweise früher angefordert. Dies sei nach aktueller Gesetzgebung auch durchaus erlaubt. Doch das genügte dem Gericht nicht, es erklärte die Aufforderung zur früheren Abgabe für rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend begründet wurde.

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass das Finanzamt sein Ziel, die Eingänge besser zu steuern, auch erreichen kann, in dem es von den Steuerberatern verlangt, eine bestimmte Anzahl von Erklärungen zu einem festgelegten Zeitpunkt abzuliefern. Konkrete Steuerpflichtige zu benennen, sei dafür nicht nötig. Jedenfalls sei in diesem Fall nicht erkennbar, warum ein begründetes Interesse an einer frühzeitigen Abgabe ausgerechnet dieser Steuererklärung bestanden habe. Die Wahl den Steuerberatern zu überlassen, sei doch eine insgesamt weniger belastende Maßnahme (Urteil vom 27.4.2012, Az.: 6 K 96/11). (gs)
(masi)