Gewinne dürfen kein Geld kosten

Unternehmer, dürfen einem Verbraucher, der angeblich einen Preis gewonnen hat, für dessen Entgegennahme keine Kosten berechnen.

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Von
  • Marzena Sicking

Unternehmer, die Gewinnspiele ausloben, müssen dafür Sorge tragen, dass die Preisübergabe für den Verbraucher kostenlos ist. Das bedeutet, dass dem Teilnehmer nicht einmal Kosten für eine Briefmarke oder ein Telefonat entstehen dürfen. Ansonsten handelt es sich um unlautere Geschäftspraktiken, die verboten sind, Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabentscheidung bestätigt (vom 18. Oktober 2012, Az.: C-428/11).

Der Klage lag ein Fall zugrunde, bei dem die britische Wettbewerbsbehörde gegen ein Unternehmen geklagt hatte. Das Unternehmen hatte Gewinnspiele ausgelobt, bei denen es unter anderem Mittelmeerkreuzfahrten zu gewinnen gab. Die Gewinner mussten dann allerdings feststellen, dass die Reise für sie keinesfalls kostenlos war, sondern sie noch etwa 490 Euro an Zuschlägen und Gebühren zu entrichten hatten. Auch hatten die betroffenen Teilnehmer zwar eine Gewinnmitteilung erhalten, mussten aber eine kostenpflichtige Nummer anwählen, um zu erfahren, was sie nun tatsächlich gewonnen haben. In einigen Fällen mussten die Gewinner Versicherungs- und Versandkosten für ihre Preise tragen. Oftmals entsprachen die Gewinne nur dem Gegenwert der dem Verbraucher entstandenen Kosten. Wie bei solchen Aktionen üblich, war das Ziel des Unternehmens die Sammlung und der Weiterverkauf der Kundendaten.

Nach Auffassung des EuGH handelte es sich hierbei um unlautere und damit verbotene Geschäftspraktiken. Denn das Unternehmen habe bei den Verbrauchern fälschlicherweise den Eindruck erweckt, sie hätten bereits einen Preis gewonnen, obwohl dessen Übergabe tatsächlich von der Übernahme der Kosten bzw. der Zahlung eines bestimmten Betrages abhängig gemacht wurde. Dabei sei es auch unerheblich, ob die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden, im Vergleich zum Preis-Wert nur geringfügig waren. Unerheblich sei auch, dass das Unternehmen zumindest bei der Gewinninformation mehrere Wege anbot, darunter auch einen kostenlosen. Entscheidend sei, dass verbotenerweise auch Wege angeboten wurden, die mit Kosten verbunden waren, so die Richter.

Allerdings ist die Einschätzung des Richter noch kein bindendes Urteil. Vielmehr muss die Vorabentscheidung des EuGH noch von den nationalen Gerichten umgesetzt werden. Doch es ist davon auszugehen, dass auch die deutschen Gerichte sich an diese Vorgabe halten und entsprechende Werbepraktiken in Zukunft noch stärker als bisher bestrafen werden. (gs)
(masi)