Regelmäßiger eBay-Verkäufer wird zum Unternehmer [Update]

Wer regelmäßig über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen, entschied das OLG Koblenz.

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  • dpa

Wer regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch hat dies zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist (Az. 5 U 1145/05).

Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage eines Verkäufers ab. Der Kläger verkauft nach den Feststellungen des Gerichts regelmäßig Artikel über eBay. Bei einem solchen Kauf besann sich der Käufer eines Besseren und widerrief den Vertrag. Der Kläger war der Meinung, da er kein Unternehmer sei, stehe dem Käufer auch kein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über so genannte Fernabsatzverträge (§§ 312b bis e BGB) zu. Denn diese würden nur greifen, wenn der Verkäufer gewerbsmäßig auftrete.

Das OLG bestätigte zwar den eingeschränkten Anwendungsbereich der Bestimmungen. Die Richter waren allerdings der Auffassung, nicht der Käufer müsse in diesen Fällen beweisen, dass sein Vertragspartner ein Unternehmer sei. Vielmehr sei es umgekehrt dessen Sache, nachvollziehbar zu begründen, wieso er trotz seiner regelmäßigen Internet-Verkäufe nicht gewerbsmäßig handele. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts insbesondere, wenn sich der Verkäufer den Status eines Powersellers hat einräumen lassen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen und der Widerruf des Kaufvertrages daher wirksam.

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(dpa) / (jk)