Unfallschaden ohne Reparatur nur begrenzt abziehbar

Wird ein auf der Heimfahrt beschädigter Pkw ohne Reparatur verkauft, ist der Schaden nur begrenzt steuerlich abziehbar. Das gilt auch, wenn das Finanzamt zunächst eine andere Auskunft erteilt hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Schaden, der an einem privaten Pkw bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit entsteht, kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es hierbei ein paar Regeln zu beachten. Wird das Auto beispielsweise ohne vorherige Reparatur verkauft, ist der Abzug begrenzt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 21. August.2012, VIII R 33/09).

Geklagt hatte ein Richter, der auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause in einen Unfall verwickelt wurde. Sein Fahrzeug wurde schwer beschädigt, die Reparatur hätte rund 10.000 (damals noch) DM gekostet. Der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall hat 11.500 DM betragen. Der Richter ließ das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es für 3.500 DM weiter. Zuvor hatte er sich mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und nach der steuerlichen Behandlung des Unfallschadens gefragt. Die für ihn zuständige Sachbearbeiterin gab ihm telefonisch die Auskunft, dass er den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Wagens vor dem Unfall und dem Zeitwert des Kfz nach dem Unfall als Werbungskosten geltend machen könne. Dies gelte auch, wenn er den Wagen nicht reparieren ließe.

Daraufhin verkaufte der Mann das Fahrzeug in beschädigtem Zustand und wollte in seiner Steuererklärung den Wertverlust von rund 8.000 DM tatsächlich als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte jedoch entgegen der zuvor anderslautenden Auskunft ab. Der Fall ging vor Gericht und durch alle Instanzen.

Der Bundesfinanzhof entschied nun zugunsten des zuständigen Finanzamts. Zwar sei eine Absetzung des Schadens als Werbungskosten durchaus möglich, aber in diesem Fall eben nur eingschränkt. Wie die Richter erklärten, kann der der entstandenen Schaden zwar als "Fahrtaufwand" nach § 9 Abs. 1 Satz1 EStG steuerlich abgezogen werden. Allerdings wird dieser Abzug nicht nicht auf Basis der Differenz zwischen den Wiederbeschaffungswerten für das Auto vor und nach dem Unfall berechnet. Ausschlaggebend ist vielmehr die Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Die Summe lag damit deutlich unter den vom Kläger angesetzen 8000 DM.

Auch wurde verneint, dass sich der Kläger auf die Auskunft der Sachbearbeiterin habe verlassen dürfen. Laut ständiger Rechtsprechung, so die Richter, dürfe so eine Auskunft nur als verbindlich betrachtet werden, wenn sie durch den zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts erteilt wird. Die Zuständigkeit des handelnden Bediensteten oder der handelnden Behörden sei Voraussetzung für eine Bindungswirkung. Wie die Richter erklärten, sei zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung durch die Sachbearbeiterin zustehe. Diesen Anspruch müsse er aber vor einem Zivilgericht einklagen, Finanzgerichte seien für solche Fragen nicht zuständig. (gs)
(masi)