Handelsvertreter zur Auskunft verpflichtet

Ein Handelsvertreter, der trotz Wettbewerbsverbot für die Konkurrenz tätig wird, muss seinem Ex-Arbeitgeber Auskunft über die getätigten Geschäfte geben.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Vertriebsmitarbeiter, die ein Wettbewerbsverbot in ihrem Vertrag haben, sollten diese Klausel nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer sie ignoriert, kann sich nämlich durchaus Ärger mit der Ex-Firma einhandeln. So auch der Versicherungsvertreter, dessen Fall vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt wurde (Urteil vom 24. Juli 2012, Az. 13 U 118/11).

Er hatte die Zusammenarbeit dmit dem Versicherer zwar schon im April 2009 aufgekündigt, war nach Ansicht des Unternehmens aber durch seinen Handelsvertretervertrag noch bis 31. Dezember 2012 gebunden. In dieser Zeit war es ihm untersagt, einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, insbesondere für einen Wettbewerber der Firma tätig zu werden. Obwohl sich die beiden Parteien noch darüber stritten, ob sein Vertrag überhaupt wirksam gekündigt worden war, nahm der Mann schon einen neuen Job beim Wettbewerber an. Dort warb er – genau wie bei der vorherigen Tätigkeit – Handelsvertreter an und betreute diese bei ihren Aufgaben. Dies tat er nur nicht mehr als selbstständiger Handelsvertreter, sondern als festangestellter Teamleiter.

Der Versicherungskonzern, für den er ursprünglich tätig war, wollte ihm die Tätigkeit daraufhin untersagen und verlangte auch Auskunft über die für den Wettbewerber geschlossenen Verträge. Tatsächlich beurteilten die Richter die Tätigkeiten als vergleichbar. Auch stellten sie fest, dass er vertraglich noch an seinen früheren Auftraggeber gebunden und das Wettbewerbsverbot somit wirksam war. Das OLG Oldenburg hat den Mann deshalb dazu verurteilt, seinem ehemaligen Auftraggeber offen zu legen, welche Umsätze er bzw. die ihm unterstellten Partner in dieser Zeit für den Wettbewerber erwirtschaftet haben. Auch Details, wie z.B. die Arten der vermittelten Versicherungen, Datum der Antragstellung und des Vertragsschlusses, den Netto- und Bruttobeitrag, Zahlungsweisen sowie der Bewertungssumme muss er offen legen. Die Forderung nach Namen und Adressen der geworbenen Kunden hat das Gericht allerdings abgelehnt. Diese seien für die Durchsetzung der Haftungsansprüche nicht erforderlich. Zusätzlich bestätigte das Gericht, dass der Mann gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zum Schadensersatz für die entgangenen Gewinne verpflichtet ist. (gs)
(masi)