BGH: Bei Internetausfall besteht Anspruch auf Schadensersatz

Dem Internetanschluss kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine "zentrale Bedeutung" für die Lebensführung zu. Deshalb haben Nutzer bei einem Ausfall grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz.

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Bei einem Ausfall des Internetanschlusses haben Kunden grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Darin misst der BGH dem Internetanschluss eine "zentrale Bedeutung" für die Lebensführung zu. Deshalb bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Anspruch auf Schadensersatz (Az.: III ZR 98/12).

Internet und Telefon zählen für den Bundesgerichtshof damit zu den Wirtschaftsgütern, deren Ausfall sich "auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt" – bisher auch Kraftfahrzeuge und Wohnimmobilien. Für diese Güter oder Dienstleistungen besteht Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen wurde. Den Schadensersatz für den Ausfall des Netzes muss nun das Landgericht Koblenz als Vorinstanz beziffern (LG Koblenz, Az. 12 S 13/11).

In dem Fall geht es um den Kunden eines Internetanbieters, dessen DSL-Anschluss im Zuge einer Tarifumstellung für zwei Monate ausgefallen war. In seiner Klage vor dem Amtsgericht Montabaur (5 C 442/10) forderte er Schadensersatz in Höhe von täglich 50 Euro für den damit verbundenen Ausfall von Telefon, Fax und Internet. Die Vorinstanz hatten dem Kläger bereits rund 450 Euro für Mehrkosten zugestanden, die durch den Wechsel zu einem anderen Anbieter und Mobilfunknutzung entstanden waren. Mit der Berufung zum BGH wollte der Kläger auch Ersatz für den Ausfall des Internets erstreiten.

Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil dazu klargestellt, dass dem Internet eine zentrale Bedeutung für die Lebensführung zukommt. Das gilt laut Urteil aber nicht für das Telefax, das nach Ansicht des Senats nur eine Möglichkeit ist, "Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden", und ohnehin von der E-Mail verdrängt wird.

Dem Ausfall des Telefons hingegen billigt der BGH zentrale Bedeutung zu. Allerdings sei im vorliegenden Fall dafür kein Schadensersatz angebracht, weil dem Geschädigten ein Mobiltelefon als gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stand und er die angefallenen Mehrkosten bereits geltend machen konnte. (vbr)