Mogeln beim Übernahmesaldo verboten

Wer immer wieder für kurze Zeit größere Summen auf das Firmenkonto einzahlt und so Steuern sparen will, muss mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Steuergesetze sind nicht nur kompliziert, sondern bieten teilweise durchaus Raum für Interpretationen. Wer sie kreativ zu nutzen weiß, kann sich durchaus eine Menge Geld sparen. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat deshalb den §42 AO eingeführt. Der setzt dem "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" klare Grenzen.

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein Firmenkonto kann einen solchen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Dies gilt jedenfalls für Fälle, in denen der Geldtransfer nur dazu dienen soll, die persönlichen Steuerzahlungen zu mindern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil erklärt (vom 21. August 2012; Az. VIII R 32/09).

Hintergrund des Falls sind die Vorschriften zum Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Diese werden eingeschränkt, falls der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als der Firma unterm Strich zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist. Dann spricht man von sogenannten Überentnahmen. Die Schuldzinsen, die daraus entstehen, werden dem Gewinn pauschal wieder hinzugerechnet, was sich natürlich auf die Steuerbelastung auswirkt.

Kurzfristige Einzahlungen, die nur dazu dienen, diese Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu vermeiden, sind nicht erlaubt, so die Richter des Bundesfinanzhofs.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der am Ende jeden Jahres hohe Geldbeträge auf das Firmenkonto einzahlte. Es handelte sich um Kredite, die er für kurze Zeit aufnahm und mit denen er das Überentnahmesaldo vermindern und somit auch seine Steuerlast zu seinen Gunsten beeinflussen wollte. Das wollte das Finanzamt aber nicht hinnehmen.

Auch der Bundesfinanzhof lehnte die Trickserei ab und verurteilte das Vorgehen als einen Gestaltungsmissbrauch. Daher können die Einzahlungen, auch wenn es sich auf den ersten Blick um Einlagen handle, nicht für die Berechnung der Besteuerung herangezogen werden. Sie seien für den Betrieb nachweislich wirtschaftlich ohne Bedeutung. Die Gelder würden nur auf das Firmenkonto eingezahlt, um die persönliche Steuer des Firmeninhabers zu mindern. Würde man dieses Vorgehen akzeptieren, würde der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Daher sei hier der § 42 AO anzuwenden, der klar besagt: "Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden." Und um einen Gestaltungsmissbrauch handle es sich in diesem Fall ganz eindeutig. (map)
(masi)