Steuern sparen mit Angehörigen-Verträgen

Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen schaut das Finanzamt genau hin. Um die Vorteile solcher Verträge zu genießen, sollten Sie also keine allzu lockeren Vereinbarungen abschließen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Angehörige in der Firma mitarbeiten zu lassen, hat einige Vorteile. Abgesehen davon, dass das Geld in der Familie bleibt, wenn man den Partner für seine Arbeit entlohnt, lässt sich auch einiges an Abgaben und Steuern sparen. So können die Lohnnebenkosten natürlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern so die Körperschaft- und Gewerbesteuerlast. Auch können mitarbeitende Angehörige in den Genuss von lohnsteuerfreien Sachbezügen kommen. Das sind immerhin 44 Euro im Monat, die das Unternehmen widerum absetzen kann. Der Partner bekommt alle steuerlichen Vergünstigungen, die einem Arbeitnehmer zustehen und Sie können die Ausgaben steuermindernd geltend machen. Die Interessen von Firma und Familie ergänzen sich in solchen Fällen also wunderbar.

Leider wecken solche Vereinbarungen auch immer das Misstrauen des Finanzamts. Um sicher zu gehen, dass es sich um echte Arbeitsverträge und keine Steuertrickserei handelt, schauen Betriebsprüfer bei Angehörigen-Verträgen ganz genau hin. Wird ein Vertrag zwischen Angehörigen als reines "Steuersparmodell" gewertet, kann das Finanzamt die Akzeptanz der Vereinbarung ablehnen oder die Gehaltszahlungen sogar als verdeckte Gewinnausschüttung werten. Die Verträge sollten also hieb- und stichfest sein und keine Angriffsfläche bieten.

Falls Sie einen Angehörigen in Ihrer Firma mitarbeiten lassen, dann achten Sie beim Abschluss des Arbeitsvertrages bitte auf folgende Punkte:

Auch wenn Sie Ihrem Partner/Ihrer Partnerin natürlich vertrauen, genügt eine laxe Vereinbarung über Tätigkeit und Gehalt leider nicht. Schließen Sie auf jeden Fall einen regulären Arbeitsvertrag ab, der den gesetzlichen Formvorgaben entspricht. Auch wenn es sich bei einem Angehörigen nicht um einen externen Dritten handelt, muss er in Bezug auf den Arbeitsvertrag doch so behandelt werden.

Dazu gehört unter anderem, dass in dem Vertrag der konkrete Aufgabenbereich benannt wird, in dem der Angehörige künftig tätig ist. Allgemeine Formulierungen an dieser Stelle machen das Finanzamt besonders misstrauisch. Und vergessen Sie nicht: Der Betriebsprüfer darf auch mit Ihren Mitarbeitern sprechen. Wenn keiner der Angestellten weiß, wie Ihre Frau eigentlich aussieht und es auch gar keinen entsprechenden Arbeitsplatz für sie gibt, wird der Betriebsprüfer Ihnen nicht abnehmen, dass sie auch Ihre Assistentin ist. Der angestellte Verwandte sollte sich im Büro nachweislich so benehmen, wie es im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, sonst zweifelt das Finanzamt an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung. Wird die Arbeitszeit der anderen Angestellten dokumentiert, sollten Sie das unbedingt auch beim mitarbeitenden Angehörigen durchziehen.

Zu unangenehmen Nachfragen kann es auch führen, wenn die angebliche Assistentin das Gehalt eines Vorstandsvorsitzenden bezieht und eine Luxuskarosse als Dienstwagen fährt. Das Gehalt sollte der Tätigkeit angemessen sein, sonst wittert das Finanzamt ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung. (map)
(masi)