SEPA für alle

Mit dem SEPA-Verfahren werden die Standards für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vereinheitlicht. Um alle Services nutzen zu können, sollten Händler eine Gläubigeridentifikationsnummer beantragen.

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Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der grenzenlose Verkehr ist ab dem 1. Februar 2014 auch bei Zahlverfahren möglich, dann werden grenzüberschreitend einheitliche Standards für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen eingeführt. Unternehmen und Händler, die alle Services des sogenannten SEPA-Verfahrens nutzen wollen, sollten jetzt aktiv werden. Denn wer weiterhin Lastschriften einziehen möchte, muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer vorweisen können.

Die Gläubiger-ID soll der kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers dienen. Sie wird von der Bank über die gesamte Zahlungsprozesskette bis hin zum Zahlungspflichtigen weitergeleitet und erleichtert die Identifizierung des genauen Zahlungsvorgangs.

In den meisten europäischen Ländern wird bereits ein nationales Identifikationsmerkmal verwendet, in Deutschland bislang allerdings nicht. Es wird für das SEPA-Verfahren neu eingeführt. Ausgabe und Verwaltung liegen bei der Deutschen Bundesbank.

Die Gläubiger-ID ist 18 Stellen lang und kann ab sofort und ausschließlich nur online beantragt werden: https://extranet.bundesbank.de/scp/. Die Vergabe der Gläubiger-ID erfolgt per E-Mail. Eine Abwicklung per Post, Fax. etc. ist nicht möglich. Vorausgesetzt wird, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in Deutschland hat.

Wie die Deutsche Bundesbank weiter mitteilt, kann pro Person nur eine Gläubiger-ID beantragt werden. Die Vergabe erfolgt unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Mit der Zuteilung erfolgt allerdings auch keine automatische Zulassung zum Einzug von Lastschriften. Diese muss zusätzlich beim Kreditinstitut des Antragstellers angefordert werden. (gs)
(masi)