Urteil: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook-Impressum sind zulässig

Nach Ansicht des Landgerichts Regensburg können gewerbliche Betreiber von Facebook-Pages zurecht von Mitbewerbern abgemahnt werden, wenn sie gegen die Pflicht zur "leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren" Anbieterkennzeichnung verstoßen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 224 Kommentare lesen
Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Holger Bleich

Betreiber von gewerblichen Facebook-Pages sollten schnellstens prüfen, ob sie der in Paragraf 5 des Telemediengesetzes (TMG) verankerten Impressumspflicht in allen Punkten genüge tun. Am 31. Januar bestätigte das Landgericht (LG) Regensburg, dass zurecht von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann, wer gegen diese Pflicht zur "leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren" Anbieterkennzeichnung verstößt (Az. 1 HK O 1884/12).

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen Revolutive Systems GmbH gegen den Betreiber einer Facebook-Page geklagt, weil der sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Revolutive Systems hatte unter dem vormaligen Firmennamen Binary Services GmbH im August 2012 mehr als 180 Mitbewerber mit nahezu gleichlautenden Anschreiben abgemahnt. Der beauftragte Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert (Kanzlei HWK) warf den Betreibern vor, kein Impressum auf ihren Seiten zu führen und damit einen Wettbewerbsrechtsverstoß gegenüber seiner Mandantin zu begehen.

Als Beleg für den Verstoß lag den Abmahnungen jeweils ein Screenshot der beanstandeten Facebook-Page bei. Diese Screenshots zeigten allerdings in den uns bekannten Fällen nicht die gesamte Page, sondern – erkennbar an den horizontalen und vertikalen Scrollbalken – jeweils nur einen Ausschnitt. Seine Mandantin stelle "ein IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich dar", erläuterte Anwalt Kallert den Abgemahnten (meist IT-Unternehmen).

Dem schriftlichen Urteil zufolge behauptete die Beklagte in dem Verfahren, dass Revolutive Systems keinen Geschäftsbetrieb habe und somit kein Wettbewerber sei. Der Richter glaubte allerdings einem Mitarbeiter der Klägerin, der angab, dass er "als IT-Leiter Projekte der Firma umgesetzt" habe und Schulungen vorab und auswärts durchgeführt worden seien. Auch die Beklagte biete Schulungen an, daraus ergebe sich ein Wettbewerbsverhältnis.

Der Richter sah im Versenden von mehr als 180 nahezu gleichlautenden Schreiben keinen Missbrauch des Instruments der Abmahnung. Der Zeuge aus dem Klägerunternehmen habe glaubhaft angegeben, "dass die entscheidende Arbeit" ein Suchprogramm für Verstöße gemacht habe, und die Geschäftsführer "haben angegeben, dass sie dieses Programm für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt hatten." Das Auffinden sämtlicher Verstöße habe dank dieser selbst entwickelten Software weniger als ein Tag Arbeit gekostet. Der Richter befand, dies geschah "im vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit", deshalb sei ein wichtiges Kriterium für Abmahnmissbrauch nicht gegeben. Die verlangten Anwaltsgebühren von 265,70 Euro pro Abmahnung seien "im Vergleich zu anderen Fällen äußerst gering", was ebenfalls gegen den Missbrauch spreche.

Der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Anwalt Thomas Schwenke kommentierte in seinem Blog: "Das Gericht hat quasi die Effektivität beim Aufspüren von Rechtsverletzungen belohnt." Schwenke rechnet damit, dass dieses Urteil Nachahmer auf den Plan rufen wird. Dafür spreche "schon die Zahl der (abgelehnten) Anfragen, nach 'Abmahnkooperationen' und anonyme Hinweise auf Impressumsfehler bei Facebook, die in unserer Kanzlei eingingen."

Florian Blischke und Marco Hahn, die beiden Geschäftsführer von Revolutive Systems, sehen sich in ihren Bemühungen belohnt, "Maßnahmen gegen die immer massiver werdenden Wettbewerbsverstöße unserer Mitbewerber zu ergreifen." Dabei war der Schuss zunächst nach hinten los gegangen: Aufgrund der Namensähnlichkeit mit der Binary Services GmbH hatte sich irrtümlich ein Teil des Web-Shitstorms über der Essener Firma binary GmbH entladen. Diese hatte daraufhin Anfang September 2012 Blischke und Hahn per einstweiliger Verfügung des LG Düsseldorf (Az. 37 O 110/12) gezwungen, ihr Unternehmen umzutaufen.

Unterdessen könnte es einem Bericht der Mittelbayerischen Zeitung zufolge auch für den abmahnenden Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert juristischen Ärger geben. Der Mainzer Rechtsanwalt Niklas Plutte habe im Namen von acht Mandanten gegen Kallert und die Geschäftsführer der GmbH Strafanzeige gestellt – unter anderem wegen "gemeinschaftlich begangenem mehrfachen schweren Betrugs". Kallert habe dem Blatt erklärt: "Da stehen wir drüber." (hob)