Landgerichte erkennen Abmahnungsmissbrauch

Die Landgerichte Paderborn und Hildesheim attestierten einem durch viele Abmahnungen auffälligen Computerhändler Rechtsmissbrauch.

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Von
  • Joerg Heidrich

Mit ungewöhnlich klaren Worten hat das Landgericht (LG) Paderborn mit Urteil vom 3. April 2007 (Az. 7 O 20/07) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines wiederholt durch Abmahnungen aufgefallenen Unternehmens zurückgewiesen. Danach habe sich dieses "mit Rechtsanwälten verbündet, um Internetseiten bei eBay et cetera auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen".

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten beide Parteien gewerblich im Internet Computerkomponenten angeboten. Im Rahmen eines Angebots bei eBay hatte die Antragsgegnerin in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass Verbraucher "ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen" können. Diese Formulierung entspricht zwar der gesetzlichen Vorgabe der BGB-InfoV. Nach der Rechtsprechung unter anderem des KG Berlin (PDF) und des OLG Hamburg genügt jedoch dieser Passus den Textformanforderungen des BGB nicht, da in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung in Textform die Frist einen Monat betragen soll.

Der Händler war daraufhin von der Antragstellerin selbst abgemahnt worden, wofür diese eine "Aufwendungserstattung" in Höhe von 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verlangte. Nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesen Antrag wies das Landgericht Paderborn mit dem vorliegenden Urteil ab. Die verfolgten Ansprüche seien nach Paragraph 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Zur Begründung verwies das Gericht unter anderem auf Presseberichte, nach denen die Antragstellerin als "abmahnfreudig" bekannt sei. Zwar sei es nicht möglich, eine exakte Übersicht über die ausgesprochenen Abmahnungen vorzulegen. Dies folge jedoch nicht zuletzt daraus, dass "die Methode der Antragstellerin entsprechend den allgemeinen Gebräuchen im Abmahnwesen zum Internethandel dahingeht, die Inanspruchnahme der Landgerichte zu streuen". Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken "sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung anpasst".

Vor dem LG Hildesheim musste dasselbe Unternehmen inzwischen eine weitere Niederlage hinnehmen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 wurden ihm die Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auferlegt, die sich zwischenzeitlich erledigt hatte. Begründet wurde dies von den Richtern erneut durch rechtsmissbräuchliches Handeln. Es sei bekannt, dass ein weiteres Unternehmen, dessen Vorstand der Geschäftsführer der Antragstellerin ist, bei verschiedenen Landgerichten "wiederholt ähnliche oder gleiche Wettbewerbsverstöße verfolgt" habe. Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltete und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgehe, gebe begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolge. (Joerg Heidrich) / (hob)