Lieferpreis ist nicht gleich Endpreis

Der Verbraucher darf nicht durch kreative Wortschöpfungen bei den Preisangaben in die Irre geführt werden. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird in einem Werbeprospekt eine monatliche Ratenzahlung für Waren angeboten und diese als "Lieferpreis" bezeichnet, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher diese Angaben für den Endpreis hält. Ist dieser tatsächlich deutlich höher, wird aber nur in viel kleinerer und schlecht lesbarer Schrift angezeigt, handelt es sich um einen Fall von irreführender Werbung. Kann der Verbraucher den tatsächlich Endpreis außerdem nur durch zusätzliches und selbständiges Rechnen ermitteln, ist vom Versuch einer vorsätzlichen Täuschung des Verbrauchers auszugehen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 11.12.2012, Az. 6 U 27/10).

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der einem Möbelhaus seine besonders kreative Gestaltung eines Werbeprospektes verbieten lassen wollte. Dieser hatte seine Produkte an verschiedenen Stellen mit dem auffälligen Hinweis "49 Euro monatlich" bzw. "jetzt Möbel und Küchen für nur 49 Euro im Monat" beworben. Das sei eindeutig wettbewerbswidrig, so die Kläger. Denn die Darstellung des monatlich zu zahlenden Betrages von 49 Euro verstoße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, da sie vom tatsächlichen Endpreis ablenke. Der sei im Fußnotentext enthalten, aber weder deutlich lesbar noch gut wahrnehmbar. Der als "Werbepreis" bezeichnete Endpreis werde nur untergeordnet und schwer wahrnehmbar wiedergegeben. Zugleich werde die Ratenzahlung als "Lieferpreis" bezeichnet, was beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecke, es handele sich hierbei um den Endpreis.

Der Verein beanstandete außerdem, dass im Prospekt von einem "Sofort-Bonus" in Höhe von 1.000 Euro die Rede war, der allerdings für eine Vielzahl der hier dargestellten Artikel gar nicht erhältlich sei. Auch habe sich das Unternehmen dazu so viele Ausnahmen vorbehalten, dass für den Verbraucher gar nicht erkennbar sei, unter welchen Bedingungen er den "Sofort-Bonus" in Anspruch nehmen könne. Auch das sei wettbewerbswidrig.

Das Gericht bestätigte, dass die Werbung in dieser Form nicht erlaubt ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV habe derjenige, der gegenüber Verbrauchern Waren unter Angabe von Preisen bewirbt, die Endpreise anzugeben, so die Richter. Diese Angaben müssten "den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen" und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Der als "Werbepreis" bezeichnete Endpreis sei für den Verbraucher aber nicht klar erkennbar. Vielmehr habe das Unternehmen in seiner Werbung die jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 Euro hervorgehoben, die zudem irreführend als "Lieferpreis" bezeichnet wurde. Der tatsächlich zu zahlende Endpreis sei hingegen deutlich kleiner in schlecht lesbarer Größe dargestellt, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt worden sei. Leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit seien nicht gegeben, wenn – wie in diesem Fall – Schriftgröße, Schriftart oder Schriftfarbe so gewählt sind, dass die Angaben nur mit Mühe wahrgenommen werden können und der Endpreis zudem erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss. Die Werbung mit dem "Sofort-Bonus" in Höhe von 1.000 Euro beanstandeten die Richter hingegen nicht, denn die Teilnahmebedingungen seien in den Fußnoten blickfangmäßig herausgestellt und problemlos zu entnehmen. (map)
(masi)