Etappensieg für Facebook im Streit über Klarnamenzwang

In der juristischen Auseinandersetzung mit dem schleswig-holsteinischen Datenschützer kann Facebook einen Etappensieg verbuchen. Das Verwaltungsgericht hält deutsches Datenschutzrecht für nicht anwendbar.

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Von
  • Urs Mansmann

Facebook USA und die europäische Niederlassung Facebook Ireland Ltd. haben in der Auseinandersetzung mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) über den Klarnamenzwang des sozialen Netzwerks einen Etappensieg errungen. Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 B 60/12 und 8 B 61/12) den Anträgen von Facebook stattgegeben.

Im Verfahren geht es um den Klarnamenzwang, den Facebook seinen Nutzern auferlegt. Facebook sperrt Konten, wenn der angegebene Name nicht korrekt ist oder scheint und macht die Wiedereröffnung des Kontos von der Vorlage eines Ausweises abhängig. Nach deutschem Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz muss aber auch eine pseudonyme Nutzung möglich sein. Das ULD versucht, diese gegen Facebook durchzusetzen und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung an.

Gegen die Bescheide hatte Facebook Widerspruch eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, denn deutsches Datenschutzrecht dürfe hier keine Anwendung finden. Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung von Facebook an und kam zu dem Ergebnis, dass gemäß Europäischer Datenschutzrichtlinie und deutschem Datenschutzgesetz das deutsche Recht keine Anwendung finde, denn die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten fänden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union statt.

Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzung einer Niederlassung. Das habe zur Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH sei nur in der Anzeigenakquise und im Marketing tätig. Die Anordnungen des ULD zur Entsperrung von Kundenaccounts und die Androhung eines Zwangsgelds seien deshalb rechtswidrig.

Das ULD kündigte bereits Beschwerde gegen die Beschlüsse an, die sie in einer Mitteilung als "Freifahrtschein für Facebook" bezeichnete. Der Leiter Thilo Weichert bewertete die Beschlüsse als "mehr als verblüffend"; sie gingen in der Argumentation über das Vorbingen von Facebook hinaus. Das Unternehmen habe argumentiert, Facebook USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter von Facebook Irland. Es sei widersprüchlich, die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Deutschland damit zu erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, aber gleichzeitig das Unternehmen in Irland für zuständig zu erklären, obwohl dort ebenfalls keine Daten verarbeitet würden.

Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig käme es für ein Unternehmen nur darauf an, durch die Gestaltung der Konzernstruktur eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. "Dies war nicht Regelungsabsicht der Europäischen Union", erklärt Weichert. (uma)