Unangemessenes Geschäftsführergehalt

Bei einem unangemessen hohem Geschäftsführergehalt darf das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten. Das gilt auch, wenn ein Beirat eingeschaltet wurde.

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Von
  • Marzena Sicking

Es gibt zwar keine konkreten Vorschriften darüber, wie hoch ein Geschäftsführergehalt sein darf, aber durchaus viele Erfahrungswerte. Wer seinen Managern besonders hohe Gehälter zahlt, muss deshalb damit rechnen, dass das Finanzamt in solchen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ausgestaltung der Verträge einem Beirat übertragen wurde, so das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil (vom 11.12.2012, Az.: 13 K 125/09 F).

In diesem Fall war das Finanzamt über das Gehalt eines Prokuristen gestolpert, dass das 2,6-fache des branchenüblichen betragen hatte. Er war, genau wie weitere Manager der Firma, mit dem Firmeninhaber eng verwandt. Diese Konstellation fand das Finanzamt doch sehr verdächtig und ging beim Fazit seiner Betriebsprüfung von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Und das, obwohl das Unternehmen einen mit Externen besetzten Beirat bestellt hatte, der laut Gesellschaftervertrag auch über die Höhe der Geschäftsführergehälter bestimmen durfte. Das Gericht folgte in seinem Urteil dennoch der Einschätzung des Finanzamts.

Wie das Gericht erklärte, hat das Finanzamt bei der Bewertung die Möglichkeit, die Gehälter mit denen von ähnlichen Positionen im Unternehmen oder im Markt zu vergleichen. Da in diesem Fall keine Fremdgeschäftsführer beschäftigt wurden, war ein interner Betriebsvergleich nicht möglich. Wie das Gericht in seinem Urteil feststellte, war der externe Betriebsvergleich, der die Unangemessenheit der Bezüge offenbarte, nicht zu beanstanden.

Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass ein Beirat für die Ausgestaltung der Verträge verantwortlich war. Denn wie das Gericht erklärte, sei der Beirat einer GmbH eben nicht mit dem Aufsichtsrat einer AG vergleichbar. Er sei nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben und könne jederzeit wieder durch die Gesellschafter abgeschafft oder ausgetauscht und in seinen Aufgaben beschränkt werden. An eine Unabhängigkeit dieses Beirats wollten die Richter nicht glauben, zumal die Kommanditisten der GmbH ihm die Höhe der Geschäftsführervergütungen tatsächlich selbst "vorgeschlagen" hatten. Die Geschäftsleitung hatte somit durchaus Einfluss genommen.

Auch den Einwand, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer im betriebsinternen Vergleich doch bis zu 300 Prozent des Gehalts des bestbezahlten Angestellten verdienen darf, schmetterten die Richter als zu allgemein gehalten und daher als Beurteilungsmaßstab ungeeignet ab. Die von der Klägerin angeführte (verbleibende) Eigenkapitalverzinsung nach der Zahlung der Geschäftsführer-Bezüge war nach Ansicht des Gerichts als Bemessungsgrundlage ebenfalls ungeeignet. Eine angemessene Kapitalverzinsung sei nur das Mindestmaß dessen, was der Kapitalgesellschaft in der Regel verbleiben muss. Sofern keine angemessene Kapitalverzinsung erreicht wird, sei dies ein Indiz für eine Gewinnabsaugung und für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Umgekehrt lasse sich aus einer hohen Kapitalverzinsung aber nicht auf die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung schließen, so die Richter. (gs)
(masi)