1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich

Wer beim Dienstwagen eine Besteuerung der tatsächlichen Kosten und geldwerten Vorteile will, muss auf die Fahrtenbuchmethode ausweichen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Anpassung der 1%-Regelung abgelehnt.

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Von
  • Marzena Sicking

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug auch für private Zwecke, dann liegt ein geldwerter Vorteil vor, den der Arbeitnehmer versteuern muss. Dieser Vorteil wird entweder auf der Basis von Fahrtenbuchangaben beurteilt oder pauschal mit 1% des Bruttolistenneupreises (sogenannte 1%-Regelung) versteuert. Daran ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts auszusetzen, so das Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 13.12.12, Az.: VI R 51/11).

Geklagt hatte ein Angesteller, der ein gebrauchtes Fahrzeug als Dienstwagen bekam. Das Auto, ein BMW, hatte bereits 58.000 Kilometer auf dem Motor und wurde von der Firma für insgesamt drei Jahre geleast. Dafür wurden monatliche Leasingraten von rund 720 Euro gezahlt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer war das Auto noch geschätzte 32.000 Euro wert und damit weit entfernt vom Bruttolistenneupreis in Höhe von 81.400 Euro.

Davon ließ sich das Finanzamt allerdings nicht irritieren und setzte gemäß der 1%-Regelung den Bruttolistenneupreis als Grundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils an. Nach dieser Berechnung ergab sich ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und verlangte, dass nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde gelegt werden müsse. Auch sei es eine Tatsache, dass selbst Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert würden. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag zulassen. Das diese Vorgehensweise logischer wäre, leuchtet allen Dienstwagenfahrern ein. Dem Finanzamt und den Finanzgerichten aber leider nicht. Schon die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht war erfolglos und der Bundesfinanzhof schmetterte die dagegen eingelegte Revision ebenfalls ab.

So hielten die Richter an der bisherigen Rechtsprechung und damit an der 1%-Regelung fest. An der Tatsache, dass diese stark typisierend und pauschalierend ist und „individuelle Besonderheiten“ wie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs unberücksichtigt lässt, haben die Richter nach wie vor nichts auszusetzen. Verneint wurde auch der Einwand, dass Neufahrzeuge praktisch nie zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich verpflichtet sei, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Es gäbe keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken, daher komme auch eine Vorlage des Falls beim Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

Außerdem verwiesen die Richter darauf, dass der Steuerzahler ja die Möglichkeit habe, im Einzelfall den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermitteln und besteuern zu lassen. Er müsse sich bei der Besteuerung eben nur für die Fahrtenbuchmethode entscheiden.

Überraschend ist das Urteil allerdings nicht: Die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils durch die 1 %-Regelung war hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit schon mehrfach Gegenstand von Klagen vor dem Bundesfinanzhof. Auch wenn Betroffene und viele juristische Experten es anders sehen, wurde die Regelung im Ergebnis bisher immer als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Der Gesetzgeber nutze mit der 1 %-Regelung lediglich den ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum. Auch hier wurde jeweils darauf verwiesen, dass der durch diese Typisierung möglicherweise entstehende Nachteil kein unausweichliches Schicksal ist, da der Arbeitnehmer ja auch auf die Fahrtenbuchmethode ausweichen könnte. In diesem Fall gehen dann neben sämtlichen übrigen Kraftfahrzeugkosten auch tatsächlich die konkreten Anschaffungskosten statt des Bruttolistenneupreises in die Bemessungsgrundlage ein. (gs)
(masi)